Begriff

Adäquater Kausalzusammenhang

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-01 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Der adäquate Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen oder wesentlich zu begünstigen.

Begriff

Der adäquate Kausalzusammenhang ist ein zentrales Korrekturkriterium im Haftpflichtrecht, das die reine natürliche (naturwissenschaftliche) Kausalität rechtlich einschränkt. Eine Ursache gilt als adäquat kausal für einen Schaden, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen oder dessen Eintritt wesentlich zu begünstigen, sodass der Eintritt des Erfolgs als durch die Ursache allgemein begünstigt erscheint.

Abgrenzung zur natürlichen Kausalität

Während die natürliche Kausalität lediglich prüft, ob ein Ereignis conditio sine qua non (notwendige Bedingung) für den Schaden war, dient die Adäquanzprüfung dazu, völlig unwahrscheinliche, weit hergeholte oder atypische Kausalverläufe aus der rechtlichen Haftung auszuschliessen. Ein Schaden ist somit zwar natürlich, aber nicht adäquat kausal verursacht, wenn er nur durch eine höchst ungewöhnliche Verkettung von Umständen eintritt.

Bedeutung für die Schadenregulierung

Die Beurteilung der Adäquanz ist bei der Prüfung von Haftpflichtansprüchen regelmässig ein entscheidender, oft streitiger Punkt, insbesondere bei mittelbaren Schäden, Folgeschäden oder psychischen Beeinträchtigungen, die erst längere Zeit nach dem ursprünglichen Schadenereignis auftreten.