Mitwirkungsklausel in der Unfallversicherung
Die Mitwirkungsklausel kürzt die Unfallversicherungsleistung entsprechend dem Anteil, mit dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung mitgewirkt haben.
- Art der Klausel
- Begrenzung
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Marktübliche Wordings
- GDV AUB 2020 Ziff. 3 (Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen)
Zweck
Die Mitwirkungsklausel trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Unfall selten isoliert wirkt, sondern seine gesundheitlichen Folgen häufig durch bereits vorhandene Krankheiten oder Gebrechen der versicherten Person verstärkt werden. Da die private Unfallversicherung nur das reine Unfallrisiko abdecken soll, sieht die Klausel eine anteilige Kürzung der Leistung vor, wenn solche Vorerkrankungen an der eingetretenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben.
Wirkung und Grenzen
Erreicht der Mitwirkungsanteil einen bestimmten Schwellenwert – nach den gängigen Musterbedingungen meist ab 25 Prozent –, wird die Leistung um den entsprechenden Prozentsatz gekürzt. Liegt der Anteil darunter, bleibt die Kürzung häufig ganz aus. Die Kürzung betrifft alle unfallbedingten Leistungsarten, insbesondere die Invaliditätsleistung, kann sich aber je nach Bedingungswerk unterschiedlich auf Tagegeld oder Todesfallleistung auswirken. Der Nachweis des Mitwirkungsanteils obliegt grundsätzlich dem Versicherer und erfolgt regelmässig durch ein medizinisches Gutachten.
Verhandlung und Praxis
Streitpunkt ist in der Praxis meist die exakte Bemessung des Mitwirkungsanteils, da hierzu unterschiedliche ärztliche Einschätzungen möglich sind; ein Obergutachten oder ein Sachverständigenverfahren kann Klarheit schaffen. Bei Personen mit bekannten Vorerkrankungen, etwa Gelenkverschleiss oder Osteoporose, lohnt sich eine gezielte Prüfung, ob der Tarif eine Kürzungsuntergrenze vorsieht oder ob sich die Klausel gegen Prämienzuschlag ausschliessen lässt.
Nach deutschem Recht ist die Mitwirkung mitursächlicher Krankheiten und Gebrechen in § 182 VVG als Grundmechanismus gesetzlich verankert; die konkrete Kürzungsstaffel ergibt sich jedoch erst aus den Versicherungsbedingungen. In der Schweiz und in Österreich fehlt eine vergleichbare unmittelbare Gesetzesnorm für die private Unfallversicherung, sodass sich die Kürzungsmechanik dort ausschliesslich aus den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergibt, die sich am DACH-Marktstandard orientieren.
Gesetzliche Grundlage
- DE: § 182 VVG