Klausel

Cyber War Exclusion (LMA5567)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

LMA5567 schliesst in Cyber-Policen Schäden durch einen Cyberangriff aus, der im Rahmen eines Krieges oder eines von einem Staat zurechenbaren feindseligen Akts erfolgt, verlangt hierfür aber einen nachweisbaren Zurechnungsprozess.

Art der Klausel
Ausschluss
Herkunft/Markt
London Market (LMA/NMA/Lloyd’s)
Begünstigt
Versicherer
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Marktübliche Wordings

  • LMA5567

Zweck

Nach mehreren grossen, staatlich zurechenbaren Cyberangriffen (etwa NotPetya) verlangte der Lloyd’s-Markt klarere vertragliche Regeln dazu, wann kriegsähnliche Cybervorfälle von der Deckung ausgeschlossen sind. LMA5567 schliesst Schäden aus einem Cyberangriff aus, der im Rahmen eines erklärten oder nicht erklärten Krieges erfolgt oder einem Staat als feindseliger Akt zugerechnet werden kann, verlangt hierfür aber eine belastbare Zurechnung durch die Regierung des betroffenen Staates oder anerkannte forensische beziehungsweise geheimdienstliche Quellen.

Wirkung und Grenzen

Die Klausel enthält eine Rückausnahme («cyber war exclusion») zugunsten sogenannter «bystander cyber attacks», also Kollateralschäden bei nicht gezielt betroffenen Versicherten, sowie einen eigenen Mechanismus zur Beweislastverteilung bei der Zurechnungsfrage. Da eine belastbare staatliche Zurechnung oft erst mit erheblicher Verzögerung erfolgt, kann die Klärung, ob der Ausschluss greift, den Abschluss der Schadenregulierung deutlich verzögern.

Verhandlung und Praxis

Cyber-Versicherungsnehmer sollten prüfen, welche konkrete Fassung des Ausschlusses (LMA5567 oder eine der Nachfolgeversionen) im Vertrag verwendet wird, da sich Zurechnungsschwellen und Ausnahmen zwischen den Fassungen unterscheiden können, und wie sich der Ausschluss zu einer separaten Sanctions-Klausel verhält.