Regressverzichtsklausel
Mit der Regressverzichtsklausel verzichtet der Versicherer darauf, nach einer Schadenzahlung Rückgriff auf bestimmte Dritte – etwa Konzerngesellschaften, Mieter oder Vertragspartner – zu nehmen.
- Art der Klausel
- Einschluss/Erweiterung
- Herkunft/Markt
- Schweizer Markt
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Zweck
Zahlt der Versicherer, gehen Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen schadenverursachende Dritte von Gesetzes wegen auf ihn über (Subrogation). In engen Geschäftsbeziehungen – Konzernverbund, Miet- und Bauverhältnisse, Betreiberkonsortien – ist dieser Rückgriff oft unerwünscht, weil er wirtschaftlich die eigene Sphäre trifft oder Vertragsbeziehungen belastet.
Wirkung und Grenzen
Kommerzielle Mietverträge (Verzicht zugunsten des Mieters), Bau- und Montageprojekte (Verzicht zwischen Projektbeteiligten), Konzernprogramme (Verzicht innerhalb der Gruppe) sowie Logistik- und Betreiberverträge sind typische Anwendungsfälle. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gilt der Verzicht üblicherweise nicht.
Verhandlung und Praxis
Der Verzicht sollte spiegelbildlich in den zugrunde liegenden Verträgen (Miete, Werkvertrag) und in der Police vereinbart sein, damit keine Lücke zwischen zivilrechtlicher Abrede und Versicherungsdeckung entsteht.