Subrogationsklausel (internationale Programme)
Die Subrogationsklausel regelt den Übergang der Regressansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte auf den Versicherer nach Schadenzahlung und stimmt dieses Recht über Master- und Lokalpolicen eines internationalen Programms hinweg ab.
- Art der Klausel
- Obliegenheit/Bedingung
- Herkunft/Markt
- Internationales Programm
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Zweck
Zahlt der Versicherer einen Schaden, der von einem Dritten verursacht wurde, geht der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen diesen Dritten in vielen Rechtsordnungen kraft Gesetzes oder Vertrags auf den Versicherer über (Subrogation). In internationalen Programmen stellt die Subrogationsklausel klar, dass dieses Regressrecht einheitlich für Master- und Lokalpolicen gilt, und regelt, wie ein erzielter Regresserlös zwischen den beteiligten Gesellschaften und Versicherern aufgeteilt wird.
Wirkung und Grenzen
Der Übergang des Anspruchs erfolgt nur in Höhe der tatsächlich geleisteten Entschädigung; ein darüberhinausgehender Schaden verbleibt beim Versicherungsnehmer. Innerkonzernliche Regressansprüche gegen verbundene Unternehmen werden in internationalen Programmen häufig ausgeschlossen oder durch eine separate Waiver-of-Subrogation-Klausel aufgehoben, um die Wirtschaftlichkeit des Konzerns nicht durch interne Regresszahlungen zu belasten. Zudem können lokale Rechtsvorschriften eigene, zwingende Regeln zur Subrogation vorsehen, die von der Masterpolice abweichen.
Verhandlung und Praxis
Bei der Programmgestaltung ist festzulegen, ob und in welcher Reihenfolge Regressansprüche zwischen Master- und Lokalversicherer verfolgt werden und wie ein Regresserlös die von den Beteiligten getragene Schadenlast mindert. Häufig wird die Subrogationsklausel mit einer Waiver-of-Subrogation-Regelung zugunsten von Konzerngesellschaften, Vermietern oder Vertragspartnern kombiniert.