Regress (Recourse / Subrogation)
Regress bezeichnet den Rückgriff eines Versicherers, der eine Leistung erbracht hat, auf den Schädiger oder eine sonstige ersatzpflichtige dritte Person, um den geleisteten Betrag zurückzufordern.
Begriff
Regress bezeichnet den Rückgriff eines Versicherers, der einem Geschädigten eine vertraglich geschuldete Leistung erbracht hat, auf einen Dritten, der für den Schaden ersatzpflichtig ist. Rechtsgrundlage ist regelmässig der gesetzliche Übergang des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger auf den leistenden Versicherer im Wege der Legalzession, sobald und soweit die Leistung erbracht wurde.
Voraussetzungen und Grenzen
Der Regress setzt voraus, dass dem Geschädigten tatsächlich ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, der Versicherer den Schaden entsprechend ausgeglichen hat und der Anspruch nicht durch besondere Vereinbarungen, etwa einen vertraglichen Regressverzicht, ausgeschlossen ist. Innerhalb desselben Versicherungsvertrags oder gegenüber nahen Angehörigen des Versicherungsnehmers ist der Regress in vielen Rechtsordnungen gesetzlich eingeschränkt oder ausgeschlossen, um den sozialen Familienfrieden zu schützen.
Bedeutung für die Prämienkalkulation
Erfolgreiche Regressnahmen mindern die letztlich vom Versicherer zu tragende Schadenbelastung und wirken sich damit unmittelbar auf die Schadenquote und die Prämienkalkulation aus; viele Versicherer unterhalten daher spezialisierte Regressabteilungen, die systematisch prüfen, ob und gegen wen im Einzelfall ein Rückgriff möglich ist.