Tierhalterhaftpflichtversicherung (Animal Owner Liability Insurance)
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung deckt Schadenersatz- ansprüche Dritter, die durch ein von der versicherten Person gehaltenes Tier verursacht werden, insbesondere bei verschuldensunabhängiger Halterhaftung.
Vergleichsprofil
- Trigger
- Occurrence (Schadenereignis)
- Versichertes Interesse
- Die gesetzliche, häufig verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters für Personen- und Sachschäden, die durch ein von ihm gehaltenes Tier verursacht werden.
- Bemessungsgrundlage
- Art und Anzahl der gehaltenen Tiere, Nutzung des Tieres, z. B. Freizeit, Zucht, Wettkampf, Landwirtschaft, Gewählte Versicherungssumme
- Typische Limiten
- Versicherungssummen meist zwischen CHF/EUR 3 Mio. und CHF/EUR 10 Mio. je Ereignis, häufig auf dem Niveau der Privat- oder Betriebshaftpflicht.
- Typische Selbstbehalte
- Bei privater Tierhaltung meist ohne Selbstbehalt; bei gewerblicher oder landwirtschaftlicher Nutzung ein moderater Selbstbehalt.
- Zielsegmente
- Pferdehalter, Landwirtschaft, Private Tierhalter, Reitställe
Versicherte Ereignisse
- Verletzung durch ein Pferd, z. B. Abwerfen oder Treten eines Reiters oder Dritten
- Schäden durch Nutztiere, z. B. Verkehrsunfall oder ausgebrochenes Tier
- Schäden durch einen Hund, soweit nicht über eine Privatpolice gedeckt
- Schäden im Rahmen reiterlicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeiten mit dem Tier
Kernausschlüsse
- Schäden am Tier selbst oder dessen Nachkommen
- Schäden an Sachen im Eigentum oder Gebrauch des Halters
- Berufliche Tierarzt- oder Zuchthaftpflicht, gesondert versichert
- Vorsätzlich durch den Halter verursachte Schäden
- Renn- oder Wettkampfhaftpflicht, soweit gesondert versichert
Versicherungspflicht
- CH: kein gesamtschweizerisches Obligatorium, jedoch schreiben mehrere Kantone eine Hundehalterhaftpflichtversicherung vor (z. B. Bern, Zürich, Genf, Tessin), meist mit Mindestsummen zwischen CHF 1 Mio. und CHF 5 Mio.
Begriff
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung deckt Schadenersatzansprüche Dritter ab, die durch ein von der versicherten Person gehaltenes Tier verursacht werden – etwa wenn ein Pferd einen Reiter abwirft und verletzt oder ein Nutztier auf einer öffentlichen Strasse einen Unfall verursacht. Sie ergänzt die spezialisierte Hundehalterhaftpflichtversicherung um die Absicherung anderer Tierarten, insbesondere Pferde und landwirtschaftliche Nutztiere.
Verschuldensunabhängige Halterhaftung
Rechtsgrundlage ist in vielen Rechtsordnungen die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung, wonach der Halter eines Tieres unabhängig von einem eigenen Verschulden für die durch das tierische Verhalten verursachten Schäden haftet, da im Halten eines Tieres eine erhöhte, nicht vollständig kontrollierbare Gefahrenquelle gesehen wird; für bestimmte landwirtschaftlich genutzte Haustiere kann diese verschärfte Haftung durch den Nachweis pflichtgemässer Sorgfalt bei der Beaufsichtigung des Tieres eingeschränkt sein.
Bedeutung für Pferdehalter und Landwirtschaft
Aufgrund des besonders hohen Schadenpotenzials bei Pferden, die durch Grösse und Kraft erhebliche Personen- und Sachschäden verursachen können, wird der Tierhalterhaftpflichtversicherung für Pferdehalter eine besondere praktische Bedeutung zugemessen; in der Landwirtschaft wird die Deckung häufig im Rahmen einer umfassenden Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert, kann aber je nach Tierbestand auch gesondert abgeschlossen werden.
Vergleich und Abgrenzung
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ergänzt die Privathaftpflichtversicherung, die kleine Haustiere in der Regel bereits einschliesst, Pferde und landwirtschaftliche Nutztiere aufgrund ihres deutlich höheren Schadenpotenzials jedoch meist ausschliesst oder nur begrenzt mitversichert; sobald ein Haushalt solche Tiere hält, ist daher eine gesonderte Police erforderlich. Im landwirtschaftlichen Kontext wird dasselbe Risiko häufig durch die Betriebshaftpflichtversicherung des Betriebs ergänzt oder in diese eingeschlossen, sodass sich die Wahl zwischen einer eigenständigen Tierhalterhaftpflicht und einer Erweiterung der betrieblichen Grunddeckung danach richtet, ob die Tiere privat oder im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs gehalten werden.