Heilungskosten (Medical Expenses in Accident Insurance)
Heilungskosten sind die in der Unfallversicherung versicherten Kosten der medizinisch notwendigen Heilbehandlung nach einem Unfall – ärztliche Behandlung, Spitalaufenthalt, Arzneimittel, Hilfsmittel und Transporte –, die in der obligatorischen Unfallversicherung der Schweiz als Pflichtleistung und in der privaten Unfallversicherung als subsidiärer Kostenbaustein erbracht werden.
Begriff
Heilungskosten umfassen die Aufwendungen für die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen: ambulante Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Chiropraktoren, Arzneimittel und Analysen, Aufenthalt und Behandlung in der allgemeinen Abteilung eines Spitals, Nach- und Badekuren, Hilfsmittel für Körperschäden und Funktionsausfälle sowie notwendige Reise-, Transport- und Rettungskosten. Der Begriff ist in der Schweiz gebräuchlich; in Deutschland wird von Heilkosten, in Österreich von Unfallkosten gesprochen.
Pflichtleistung und private Ergänzung
In der Schweiz sind Heilungskosten eine Pflichtleistung der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG (Art. 10 ff.), die der Unfallversicherer als Naturalleistung ohne Franchise und Selbstbehalt erbringt; die Krankenversicherung nach KVG kommt nur zum Zug, wenn keine UVG-Deckung besteht, etwa bei Nichterwerbstätigen oder bei Teilzeitbeschäftigten unter acht Wochenstunden. Private Zusatzdeckungen erweitern die Pflichtleistungen um Privat- oder Halbprivatabteilung, freie Arztwahl und Behandlungen im Ausland. Ein Beispiel aus der Praxis: UVG-Zusatzbedingungen übernehmen den nicht durch KVG oder UVG gedeckten Teil wirksamer, zweckmässiger und wirtschaftlicher Behandlungen in der versicherten Spitalabteilung, die Erstbehandlung im Ausland, Hilfsmittel, Transporte sowie Rettungs- und Bergungskosten bis zu einer Limite (z. B. CHF 50 000) und ergänzen dies um Beiträge an Komplementärmedizin und Haushalthilfe; Franchisen und Selbstbehalte anderer Sozialversicherungen bleiben ausgeschlossen. In Deutschland tragen gesetzliche und private Krankenversicherung sowie die gesetzliche Unfallversicherung die Heilbehandlung; die private Unfallversicherung kennt Heilkosten nur als subsidiären Zusatzbaustein ausserhalb der Musterbedingungen. In Österreich übernimmt die AUVA die Unfallheilbehandlung bei Arbeitsunfällen, während die private Unfallversicherung «Unfallkosten» einschliesslich Heilkosten, Bergungskosten und kosmetischer Operationen bis zur vereinbarten Summe ersetzt, soweit kein Sozialversicherungsträger leistet.
Bedeutung für die Praxis
In allen drei Märkten sind Heilungskosten der privaten Unfallversicherung Subsidiärleistungen: Sie greifen erst nach Vorleistung von Sozialversicherung oder Krankenversicherer und ersetzen typischerweise Selbstbehalte, nicht anerkannte Behandlungen und Komfortleistungen. In der Gruppenunfallversicherung und in internationalen Programmen ist zu prüfen, ob für entsandte Mitarbeitende oder Personen ohne lokale Sozialversicherung eine primäre Heilkostendeckung erforderlich ist, da die Kumulierung von Kosten- und Kapitalleistungen die Schadenlast wesentlich bestimmt.
Gesetzliche Grundlage
- CH: Art. 10, 11 und 13 UVG
- AT: § 189 ASVG (Unfallheilbehandlung)