Klausel

Unterversicherungsverzicht

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Der Versicherer verzichtet vertraglich darauf, sich bei einer festgestellten Unterversicherung auf die Proportionalregel zu berufen, und leistet im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme voll, sofern die Wertermittlung nach den vereinbarten Regeln erfolgt ist.

Art der Klausel
Einschluss/Erweiterung
Herkunft/Markt
Deutscher Markt
Begünstigt
Versicherungsnehmer
Verhandelbarkeit
Verhandelbar

Zweck

Die gesetzliche Proportionalregel schützt den Versicherer vor einer zu niedrig kalkulierten Versicherungssumme, kann aber gerade bei privaten Wohngebäuden zu unerwarteten Deckungslücken führen, wenn die Wertermittlung durch den Versicherungsnehmer laienhaft erfolgt ist. Mit dem Unterversicherungsverzicht übernimmt der Versicherer das Risiko einer im Rahmen vereinbarter Ermittlungsverfahren entstandenen Fehleinschätzung des Werts und verzichtet darauf, sich im Schadenfall auf eine Kürzung zu berufen.

Wirkung und Grenzen

Der Verzicht gilt regelmässig nur, wenn die Versicherungssumme nach einem vom Versicherer vorgegebenen oder anerkannten Wertermittlungsverfahren (zum Beispiel einem Wohnflächen- oder Wertindexverfahren) berechnet und seither entsprechend der vereinbarten Anpassungsmechanik fortgeschrieben wurde. Wurden nachträgliche Werterhöhungen – etwa durch Anbauten oder werterhöhende Renovationen – nicht gemeldet, kann der Verzicht entfallen oder auf die ursprüngliche Berechnungsgrundlage beschränkt bleiben.

Verhandlung und Praxis

Der Unterversicherungsverzicht ist ein zentrales Verkaufsargument in der Wohngebäudeversicherung und wird meist mit einer gleitenden Neuwertversicherung kombiniert, die die Versicherungssumme automatisch an einen Baukostenindex anpasst. Bei Gewerbeobjekten verlangen Versicherer für einen vergleichbaren Verzicht häufig ein regelmässiges, dokumentiertes Bewertungsverfahren durch unabhängige Sachverständige.

Gesetzliche Grundlage

  • DE: § 75 VVG (dispositive Regel, von der abgewichen wird)
  • CH: VVG Art. 51a (dispositive Regel, von der abgewichen wird)
  • DE: § 75 VVG (Unterversicherung als dispositive gesetzliche Regel)