Klausel

Kürzungsverzicht grobe Fahrlässigkeit (Kasko)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Klausel verzichtet in der Kaskoversicherung vertraglich auf das gesetzliche Recht des Versicherers, seine Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Fahrzeugschadens zu kürzen, ausser bei Trunkenheit oder anderen ausdrücklich ausgeschlossenen Verstössen.

Art der Klausel
Einschluss/Erweiterung
Herkunft/Markt
Schweizer Markt
Begünstigt
Versicherungsnehmer
Verhandelbarkeit
Verhandelbar

Zweck

Alle drei DACH-Rechtsordnungen berechtigen Kaskoversicherer grundsätzlich, ihre Leistung zu kürzen oder zu verweigern, wenn der Versicherungsnehmer oder Fahrer den Fahrzeugschaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die vorliegende Klausel überträgt den allgemeinen vertraglichen Kürzungsverzicht (siehe clause-kuerzungsverzicht-grobfahrlaessigkeit) auf die Kaskoversicherung: Der Versicherer verzichtet gegen Prämienzuschlag darauf, sich im Rahmen der Fahrzeugvollversicherung auf grobe Fahrlässigkeit zu berufen, sodass typische Fahrfehler wie Unachtsamkeit, überhöhte Geschwindigkeit in der Kurve oder ein Bedienungsfehler beim Rangieren wirtschaftlich wie leichte Fahrlässigkeit behandelt werden.

Wirkung und Grenzen

Der Einschluss bleibt praktisch immer beschränkt: Alkohol- oder Drogenfahrten oberhalb bestimmter Promillegrenzen, vorsätzliches Handeln sowie die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen sind auch bei vereinbartem Kürzungsverzicht regelmässig ausdrücklich vom Einschluss ausgenommen. Ohne diese Ausnahmen würde die Klausel Fehlverhalten mit besonders hohem Gefährdungspotenzial faktisch prämienfrei mitversichern, was dem Grundgedanken der Risikoäquivalenz widerspräche.

Verhandlung und Praxis

Da Trunkenheitsfahrten den häufigsten Streitpunkt in der Kaskoregulierung bilden, prüfen Versicherungsnehmer beim Einschluss vor allem den genau formulierten Ausschlusskatalog: Wird bereits ab 0,5 Promille oder erst ab der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit gekürzt? Der Zuschlag für den Kürzungsverzicht wird meist nach Schadenverlauf und Fahrzeugwert kalkuliert und ist bei Flottenverträgen häufiger Bestandteil der Verhandlung als im Privatkundengeschäft.

Gesetzliche Grundlage

  • CH: Art. 14 Abs. 2 (Kürzungsrecht bei grobfahrlässiger Herbeiführung)
  • DE: § 81 Abs. 2 VVG (Kürzung bei grober Fahrlässigkeit)