Kündigung im Schadenfall
Die Klausel räumt sowohl dem Versicherer als auch dem Versicherungsnehmer ein befristetes ausserordentliches Kündigungsrecht ein, das nach Eintritt und Regulierung eines Versicherungsfalles ausgeübt werden kann.
- Art der Klausel
- Beendigung/Kündigung
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Zweck
Nach einem Versicherungsfall kann sich für beide Vertragsparteien die Interessenlage ändern: Der Versicherer möchte ein erhöhtes künftiges Risiko neu bewerten können, der Versicherungsnehmer will unter Umständen den Anbieter wechseln, wenn er mit der Regulierung unzufrieden ist. Die Klausel eröffnet deshalb ein vom ordentlichen Kündigungstermin unabhängiges, befristetes Sonderkündigungsrecht, das an den Eintritt beziehungsweise den Abschluss der Schadenregulierung anknüpft.
Wirkung und Grenzen
Das Kündigungsrecht ist regelmässig eng befristet – typischerweise auf wenige Wochen nach Schadeneintritt oder nach Abschluss der Entschädigungsverhandlungen – und muss innerhalb dieser Frist ausdrücklich ausgeübt werden, sonst erlischt es. Bei Ausübung durch den Versicherer endet die Haftung meist erst nach Ablauf einer kurzen Nachfrist, damit der Versicherungsnehmer Anschlussdeckung organisieren kann; bei Ausübung durch den Versicherungsnehmer bleibt häufig ein anteiliger Prämienanspruch des Versicherers bestehen.
Verhandlung und Praxis
In der Gewerbeversicherung verhandeln Makler häufig eine Einschränkung oder einen vollständigen Verzicht auf das Kündigungsrecht des Versicherers, um zu verhindern, dass ein Kunde nach einem grösseren, aber nicht risikoerhöhenden Schaden den Versicherer verliert. Versicherer nutzen das Recht dagegen gezielt bei Kunden mit auffälliger Schadenfrequenz oder nach Hinweisen auf eine dauerhafte Risikoverschlechterung.
Rechtsraumvergleich
Die Schweiz koppelt das Rücktrittsrecht in Art. 42 VVG an einen Teilschaden und lässt die Haftung erst 14 Tage nach Mitteilung der Kündigung erlöschen. Deutschland gewährt in § 92 VVG beiden Parteien ein Kündigungsrecht, das der Versicherer binnen eines Monats nach Abschluss der Entschädigungsverhandlungen mit eigener Monatsfrist ausüben muss. Österreich regelt ein vergleichbares Recht in § 96 VersVG mit eigenen, kürzeren Fristen und abweichenden Ausnahmen für einzelne Sparten wie die Hagelversicherung.
Gesetzliche Grundlage
- CH: VVG Art. 42
- DE: § 92 VVG
- AT: § 96 VersVG
- CH: Art. 42 (Rücktritt bei Teilschaden, Erlöschen der Haftung nach Kündigung)