Klausel

Claims-Cooperation-Klausel

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.2.0

Die Claims-Cooperation-Klausel verpflichtet den Zedenten, den Rückversicherer über Schäden zu informieren und ihn in die Schadenbearbeitung einzubinden, teils bis hin zum Zustimmungsvorbehalt bei Vergleichen.

Art der Klausel
Obliegenheit/Bedingung
Herkunft/Markt
Rückversicherungsmarkt
Begünstigt
Versicherer
Verhandelbarkeit
Verhandelbar

Zweck

Die Claims-Cooperation-Klausel verpflichtet den Zedenten, den Rückversicherer über Schäden zu informieren und ihn in die Schadenbearbeitung einzubinden. Die mildere Cooperation-Form verlangt Information und Konsultation; die strengere Claims-Control-Klausel überträgt dem Rückversicherer die Führung der Schadenbearbeitung. Üblich sind Kooperationsklauseln vor allem in fakultativen Deckungen und bei hohen Zessionsquoten.

Wirkung und Grenzen

Die Klausel steht in Spannung zum Follow-the-Fortunes-Prinzip: Je stärker der Rückversicherer mitentscheidet, desto weniger kann er sich später auf die Regulierungsentscheide des Zedenten verlassen müssen. Verletzt der Zedent die Klausel, drohen Leistungskürzung oder -verweigerung – je nach Rechtsordnung bereits ohne Nachweis eines Schadens des Rückversicherers.

Verhandlung und Praxis

Meldefristen, Schwellenwerte und Zustimmungserfordernisse sollten operativ in den Schadenprozessen des Zedenten hinterlegt sein, damit im Grossschadenfall keine Deckung durch Formfehler gefährdet wird. In der Verhandlung ist entscheidend, ob die Klausel als Konsultationspflicht (Cooperation) oder als Zustimmungsvorbehalt (Control) ausgestaltet wird.