Claims Control Clause
Die Claims Control Clause räumt dem (Rück-)Versicherer oder Programmführer das Recht ein, Untersuchung, Abwehr und Regulierung eines Schadens ganz oder teilweise selbst zu steuern, häufig als Bedingung für die eigene Leistungspflicht ausgestaltet.
- Art der Klausel
- Obliegenheit/Bedingung
- Herkunft/Markt
- Internationales Programm
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Zweck
Vor allem bei fakultativer Rückversicherung und in internationalen Programmen mit geringer Eigenbeteiligung des Erstversicherers oder Zedenten will der (Rück-)Versicherer verhindern, dass Schäden ohne seine Mitwirkung reguliert werden, obwohl er den grössten Teil davon trägt. Die Claims Control Clause gibt ihm deshalb das Recht, Ermittlungen, Verteidigung und Vergleichsverhandlungen selbst zu steuern oder eigene Vertreter dafür einzusetzen.
Wirkung und Grenzen
Die Einhaltung der Klausel wird typischerweise als Bedingung («condition precedent») für die Leistungspflicht ausgestaltet: Verstösst der Zedent oder Programmführer gegen sie, kann dies die Leistung insgesamt gefährden – die Beweislast für einen solchen Verstoss trägt jedoch der (Rück-)Versicherer. Die Klausel verschafft dabei nur Kontrolle über Schäden, die tatsächlich unter der jeweiligen Police gemeldet wurden, nicht automatisch über die Kommunikation des Zedenten mit Dritten ausserhalb dieses Rahmens. In einzelnen Rechtsordnungen (etwa den Philippinen) ist ihre Verwendung aufsichtsrechtlich eingeschränkt oder verboten.
Verhandlung und Praxis
Von der verwandten Claims-Cooperation-Klausel unterscheidet sie sich dadurch, dass diese dem Zedenten nur eine Melde- und Zustimmungspflicht auferlegt, während die Claims Control Clause dem (Rück-)Versicherer die tatsächliche Steuerung überträgt. Programmführer sollten Melde- und Eskalationswege vertraglich klar regeln, um Streit über den Umfang der übertragenen Kontrolle zu vermeiden.