Klausel

Access-to-Records-/Inspection-Klausel

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Access-to-Records-Klausel räumt dem Rückversicherer das Recht ein, Bücher, Akten und Schadenunterlagen des Zedenten einzusehen, um die Zession und Schadenregulierung zu überprüfen.

Art der Klausel
Obliegenheit/Bedingung
Herkunft/Markt
Rückversicherungsmarkt
Begünstigt
Versicherer
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Zweck

Der Rückversicherer trägt wirtschaftlich einen Teil des Risikos, hat aber selbst keinen direkten Einblick in die Zeichnungs- und Schadenpraxis des Zedenten. Die Access-to-Records-Klausel schafft dafür ein vertragliches Einsichtsrecht: Der Zedent muss dem Rückversicherer oder dessen Beauftragten Zugang zu allen für den Vertrag relevanten Unterlagen gewähren, einschliesslich Zeichnungsakten, Schadendossiers und Rechnungslegung.

Wirkung und Grenzen

Das Recht ist meist auf angemessene Geschäftszeiten, vorherige Ankündigung und die Dauer des Vertrags plus eine Nachfrist beschränkt. Es dient der nachträglichen Kontrolle, nicht der laufenden Mitsteuerung – im Unterschied zu Claims-Control-Klauseln greift der Rückversicherer nicht aktiv in Entscheidungen ein. Vertrauliche oder mandantengeschützte Informationen können vertraglich von der Einsicht ausgenommen werden.

Verhandlung und Praxis

In der Praxis wird die Klausel selten aktiv genutzt, ist aber im Streitfall über Zession oder Schadenzahlungen ein zentrales Beweismittel. Zedenten achten auf klare Grenzen zu Umfang und Häufigkeit der Einsicht, während Rückversicherer möglichst weite Zugriffsrechte anstreben.