Klausel

Arztanordnungsklausel

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.2.0

Die Arztanordnungsklausel verpflichtete Versicherte in der Berufsunfähigkeitsversicherung, ärztlichen Anordnungen nachzukommen, und ist in modernen Bedingungswerken kaum noch enthalten.

Art der Klausel
Obliegenheit/Bedingung
Herkunft/Markt
Deutscher Markt
Begünstigt
Versicherer
Verhandelbarkeit
Verhandelbar

Zweck

Die Arztanordnungsklausel ist eine Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung, die den Versicherungsnehmer verpflichtet, ärztlichen Anordnungen nachzukommen, um die eigene Gesundheit zu verbessern und dadurch den Grad der Berufsunfähigkeit zu mindern.

Wirkung und Grenzen

Befolgt der Versicherungsnehmer die ärztlichen Anordnungen nicht, hat der Versicherer nach dieser Klausel das Recht, die Berufsunfähigkeitsleistung zu kürzen oder ganz zu verweigern. Gefahrlose, aussichtsreiche Heilbehandlungen muss der Versicherte in der Regel befolgen; ein Zwang zu risikobehafteten Eingriffen wie Operationen gilt nach der Rechtsprechung dagegen als unzumutbar.

Verhandlung und Praxis

Die Arztanordnungsklausel ist rechtlich umstritten; die Rechtsprechung hat in Streitfällen zunehmend zugunsten der Versicherten entschieden, insbesondere wegen mangelnder Transparenz nach § 307 BGB. In der Folge ist die Klausel in fast keinem aktuellen Bedingungswerk mehr enthalten und wurde in neueren Verträgen durch differenziertere medizinische Mitwirkungspflichten ersetzt.

Gesetzliche Grundlage

  • DE: § 242 BGB (Treu und Glauben)
  • DE: § 307 BGB (Transparenzgebot bei AGB)