Abstrakte Verweisung
Die abstrakte Verweisung erlaubt es dem Berufsunfähigkeitsversicherer, den Versicherten im Leistungsfall auf eine andere, zumutbare Tätigkeit zu verweisen, auch wenn diese konkret nicht ausgeübt wird.
- Art der Klausel
- Begrenzung
- Herkunft/Markt
- Deutscher Markt
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Marktübliche Wordings
- § 2 BB-BUZ (Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung)
Zweck
Die abstrakte Verweisung ist eine Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie ermöglicht es dem Versicherer, den Versicherungsnehmer im Fall der Berufsunfähigkeit auf eine andere zumutbare Tätigkeit zu verweisen, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
Wirkung und Grenzen
Ist die abstrakte Verweisung in den Vertragsbedingungen vorgesehen, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer im Berufsunfähigkeitsfall auf eine zumutbar ausübbare, aber konkret nicht ausgeübte Tätigkeit verweisen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss diese Tätigkeit den Kenntnissen, Fähigkeiten, der Erfahrung und Ausbildung des Versicherten entsprechen; die bisherige Lebensstellung muss gewahrt bleiben und der Einkommensverlust darf nicht spürbar ins Gewicht fallen.
Verhandlung und Praxis
Da die abstrakte Verweisung erhebliche Streitpotenziale birgt, verzichten viele moderne Berufsunfähigkeitsprodukte bewusst darauf und bieten stattdessen einen sogenannten Verzicht auf abstrakte Verweisung als Qualitätsmerkmal an. Bei der Zeichnung sollte der Verzicht ausdrücklich und unbefristet vereinbart werden.
Gesetzliche Grundlage
- DE: § 172 VVG (Berufsunfähigkeitsversicherung)