Deckung

Kernenergiehaftpflichtversicherung (Nuclear Liability Insurance)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.2.0

Die Kernenergiehaftpflichtversicherung deckt die verschuldensunabhängige Haftung von Betreibern kerntechnischer Anlagen für nukleare Schäden ab und wird aufgrund der extremen Schadenpotenziale meist über spezialisierte Pools gezeichnet.

Vergleichsprofil

Trigger
Occurrence (Schadenereignis)
Versichertes Interesse
Die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung eines Betreibers kerntechnischer Anlagen für Personen-, Sach- und Umweltschäden aus einem nuklearen Ereignis, bis zur gesetzlichen Deckungsvorsorgesumme.
Bemessungsgrundlage
Reaktorleistung/-typ und genehmigter Kernmaterialbestand, Poolzugeteilter nationaler Prämienanteil, Risikoprofil des Kernmaterialtransports
Typische Limiten
Gesetzlich festgelegte Deckungsvorsorgesumme gemäss nationalem Recht zur Umsetzung des Pariser oder Wiener Übereinkommens; die Schweiz verlangt beispielsweise 1,2 Milliarden Euro zuzüglich 10 Prozent für Zinsen und Kosten je Kernanlage, während das deutsche Recht die Deckungsvorsorge auf 2,5 Milliarden Euro begrenzt.
Zielsegmente
Betreiber von Kernanlagen, Industrie (Brennstoffkreislauf, Lagerung und Transport)

Versicherte Ereignisse

  • Nukleares Ereignis in einer genehmigten Kernanlage
  • Nuklearer Schaden beim Transport von Kernmaterial
  • Personenschäden und Tod durch Strahlung
  • Sachschäden und daraus folgende Vermögensschäden

Kernausschlüsse

  • Schäden oberhalb der staatlich festgelegten Höchstgrenze (unbeschränkte Resthaftung des Betreibers über die versicherte Deckung hinaus)
  • Schäden an der Kernanlage selbst
  • Krieg und bewaffnete Konflikte, soweit nach dem anwendbaren Übereinkommen ausgeschlossen (viele Regime schliessen Terrorismus/ Krieg jedoch ausdrücklich in die gedeckelte Haftung ein)

Versicherungspflicht

  • CH: Das Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG) Art. 6-8 verlangt von Betreibern von Kernanlagen eine Versicherung oder gleichwertige finanzielle Sicherheit von 1,2 Milliarden Euro zuzüglich 10 Prozent als Voraussetzung der Betriebsgenehmigung
  • Die meisten Vertragsstaaten des Pariser oder Wiener Übereinkommens verlangen für genehmigte Kernanlagen eine obligatorische Deckungsvorsorge als Betriebsvoraussetzung

Begriff

Die Kernenergiehaftpflichtversicherung deckt die Haftung von Betreibern kerntechnischer Anlagen für Personen-, Sach- und Umweltschäden ab, die durch nukleare Ereignisse verursacht werden. Die zugrunde liegende Haftung ist international durch besondere Atomhaftungsübereinkommen geregelt und in der Regel als verschuldensunabhängige, betragsmässig durch den Staat gedeckelte Gefährdungshaftung ausgestaltet.

Zeichnung über Pools

Aufgrund der extremen Schadenpotenziale einzelner nuklearer Ereignisse, die die Kapazität einzelner Versicherer regelmässig übersteigen, wird die Kernenergiehaftpflichtversicherung in nahezu allen Märkten über nationale und internationale Versicherungspools gezeichnet, in denen sich zahlreiche Erst- und Rückversicherer die Risikoübernahme teilen.

Besonderheiten der Risikobewertung

Die Risikobewertung in der Kernenergiehaftpflichtversicherung erfordert hochspezialisiertes technisches Underwriting-Know-how, da neben klassischen versicherungstechnischen Faktoren auch kerntechnische, sicherheitstechnische und geopolitische Aspekte berücksichtigt werden müssen; aufgrund der begrenzten Schadenhistorie stützt sich die Prämienkalkulation stark auf szenariobasierte Modellierung statt auf empirische Schadenstatistiken.

Vergleich und Abgrenzung

Die Kernenergiehaftpflichtversicherung und die im deutschen Markt als Atomhaftpflichtversicherung bezeichnete Deckung beschreiben dieselbe konventionsbasierte Pflichtversicherung unter zwei in unterschiedlichen Rechtsordnungen gebräuchlichen Bezeichnungen; es handelt sich um alternative Benennungen und nicht um komplementäre Produkte, sodass ein Käufer nur die seiner Zulassungsjurisdiktion entsprechende Variante benötigt. Beide unterscheiden sich von allen übrigen Haftpflichtsparten durch die Kombination aus gesetzlicher Deckungsgrenze und unbeschränkter Resthaftung des Betreibers, die verschuldensunabhängige Haftungsgrundlage sowie die nahezu ausschliessliche Platzierung über nationale und internationale Atompools statt über den konventionellen Versicherungsmarkt.