Atomhaftpflichtversicherung
Die Atomhaftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung zur Deckung der Gefährdungshaftung von Kernenergieanlagen-Betreibern und wird international über spezialisierte Atompools rückversichert.
Vergleichsprofil
- Trigger
- Occurrence (Schadenereignis)
- Versichertes Interesse
- Die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Betreibers einer Kernanlage für Personen-, Sach- und Umweltschäden aus einem nuklearen Ereignis, bis zur gesetzlichen Deckungsvorsorgegrenze.
- Bemessungsgrundlage
- Thermische Leistung des Reaktors und genehmigte Brennstoffmasse, Anlagentyp (Kraftwerksreaktor, Forschungsanlage, Lager, Transport), Poolzugeteilter Prämienanteil
- Typische Limiten
- Gesetzlich festgelegte Deckungsvorsorge innerhalb einer Höchstgrenze von 2,5 Milliarden Euro; für Standardreaktoren gilt eine Regeldeckungssumme von mindestens 70 Millionen Euro, die je nach Leistung und Brennstoffmasse bis zur Höchstgrenze ansteigt, darüber hinaus haftet der Betreiber unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.
- Zielsegmente
- Betreiber von Kernanlagen, Industrie (Brennstoffkreislauf- und Transportunternehmen)
Versicherte Ereignisse
- Nukleares Ereignis in der genehmigten Anlage
- Nuklearer Schaden beim Transport von Kernmaterial
- Personenschäden und Tod durch Strahlung
- Sachschäden und daraus folgende Vermögensschäden
Kernausschlüsse
- Schäden oberhalb der gesetzlichen Höchstgrenze der Deckungsvorsorge (unbeschränkte Resthaftung des Betreibers, nicht vollständig versicherbar)
- Schäden an der Kernanlage selbst (anderweitig über technische Deckungen versichert)
- Schäden, die durch eine allfällige staatliche Resteinstandspflicht gedeckt sind
Versicherungspflicht
- DE: Atomgesetz (AtG) §13 und die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV) verlangen für jede genehmigte Kernanlage eine Deckungsvorsorge als Voraussetzung der Betriebsgenehmigung
Begriff
Die Atomhaftpflichtversicherung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung nach dem Atomgesetz. Sie deckt die Gefährdungshaftung der Inhaber von Kernenergieanlagen in Verbindung mit dem internationalen Pariser Atomhaftungsübereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie.
Deckungsstruktur
Für die Deckungsvorsorge gilt eine gesetzlich festgelegte Höchstgrenze; darüber hinaus besteht jedoch eine unbegrenzte Haftung des Anlageninhabers selbst. Diese Kombination aus versicherter Höchstgrenze und unbegrenzter Eigenhaftung ist eine Besonderheit dieses Haftungsregimes.
Rückversicherung
Aufgrund der enormen Schadenpotenziale und begrenzten Marktkapazität wird die Atomhaftpflichtversicherung über nationale Rückversicherungspools organisiert, in Deutschland über die Deutsche Kernreaktor-Versicherungsgemeinschaft (DKVG), die das Risiko auf viele Versicherer verteilt.
Vergleich und Abgrenzung
Die Atomhaftpflichtversicherung und die als Kernenergiehaftpflichtversicherung vermarktete Deckung bezeichnen dieselbe Pflichtversicherung unter zwei Bezeichnungen: das deutsche Marktprodukt zur Umsetzung von Atomgesetz und Pariser Übereinkommen einerseits, und die breitere internationale Einordnung desselben konventionsbasierten Regimes, wie es in anderen Vertragsstaaten des Pariser oder Wiener Übereinkommens angewendet wird, andererseits. Beide sind alternative Bezeichnungen und keine substituierbaren Produkte; beide unterscheiden sich von der klassischen Haftpflichtversicherung durch die gesetzliche Deckungsgrenze, die verschuldensunabhängige Haftungsgrundlage und die nahezu ausschliessliche Platzierung über nationale Atompools statt über den offenen Markt.