Betriebliche Altersversorgung
Betriebliche Altersversorgung: 9 Fachbegriffe kurz erklärt – Definition, Synonyme und gesetzliche Grundlage.
Abfindung von Betriebsrenten
Synonyme: Pension Commutation
Die Abfindung von Betriebsrenten ist die einmalige Kapitalauszahlung eines Anspruchs aus betrieblicher Altersversorgung anstelle einer laufenden Rentenzahlung.
Begriff
Die Abfindung von Betriebsrenten bezeichnet die Ablösung eines laufenden oder unverfallbaren Anspruchs aus betrieblicher Altersversorgung durch eine einmalige Kapitalzahlung anstelle wiederkehrender Rentenleistungen.
Gesetzliche Beschränkungen
§ 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) beschränkt die Möglichkeit zur Abfindung erheblich: Eine Abfindung durch den Arbeitgeber ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nur für geringfügige Anwartschaften unterhalb bestimmter Bagatellgrenzen zulässig, um zu verhindern, dass Arbeitnehmer ihre Altersvorsorge vorzeitig aufzehren.
Bedeutung
Die restriktive Handhabung der Abfindung dient dem Schutz des Alterssicherungszwecks der betrieblichen Altersversorgung. Ausserhalb der gesetzlich zugelassenen Fälle bedarf eine Abfindung der Zustimmung des Arbeitnehmers und ist an weitere Voraussetzungen geknüpft.
Gesetzliche Grundlage: DE: § 3 BetrAVG
Anpassungsprüfungspflicht
Synonyme: Adjustment Review Duty
Die Anpassungsprüfungspflicht verpflichtet Arbeitgeber, laufende Betriebsrenten alle drei Jahre auf eine Anpassung an die Kaufkraft- entwicklung zu prüfen.
Begriff
Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verpflichtet den Arbeitgeber, alle drei Jahre zu prüfen, ob eine Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an die Entwicklung der Kaufkraft (Inflation) angezeigt ist, und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Prüfungsmassstab
Bei der Ermessensentscheidung sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers sowie die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens eine Erhöhung der Rentenlast nicht zulässt.
Ausnahmen
Die Anpassungsprüfungspflicht entfällt unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn sich der Arbeitgeber zu einer jährlichen Anpassung um mindestens ein Prozent verpflichtet hat oder wenn die Altersversorgung über eine beitragsorientierte Direktzusage mit Überschussbeteiligung durchgeführt wird.
Gesetzliche Grundlage: DE: § 16 BetrAVG
Anrechnungsverfahren
Synonyme: Offset Method
Beim Anrechnungsverfahren wird die Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderer Vorsorgesysteme auf eine betriebliche Altersversorgungszusage angerechnet, um Gesamtversorgungsziele zu begrenzen.
Begriff
Beim Anrechnungsverfahren wird im Rahmen von Gesamtversorgungszusagen der betrieblichen Altersversorgung die Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus anderen Vorsorgesystemen auf die zugesagte Gesamtversorgung angerechnet. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall nur die Differenz zwischen der zugesagten Gesamtversorgung und der anzurechnenden Sozialversicherungsrente.
Anwendung
Das Anrechnungsverfahren findet vor allem bei älteren, endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungszusagen Anwendung, bei denen ein bestimmter Prozentsatz des letzten Gehalts als Zielgrösse für die Gesamtversorgung aus gesetzlicher und betrieblicher Rente festgelegt wird.
Bedeutung und Risiken
Das Anrechnungsverfahren birgt für den Arbeitgeber das Risiko, dass Änderungen der gesetzlichen Rentenversicherung – etwa Rentenkürzungen oder -erhöhungen – unmittelbar auf die Höhe der von ihm zu tragenden Betriebsrente durchschlagen, was die Kalkulierbarkeit der Versorgungsverpflichtung erschwert.
Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
Synonyme: Employer Subsidy
Der Arbeitgeberzuschuss verpflichtet Arbeitgeber, einen Teil der durch Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversicherungsbeiträge an den Arbeitnehmer für dessen betriebliche Altersversorgung weiterzugeben.
Begriff
Der Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung verpflichtet Arbeitgeber seit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, mindestens 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss an die betriebliche Altersversorgung weiterzugeben, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Rechtsgrundlage
Die Verpflichtung ist in § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt und gilt seit dem 1. Januar 2019 für Neuverträge, seit dem 1. Januar 2022 verpflichtend auch für Altverträge im Bereich der Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
Bedeutung für Arbeitnehmer
Der Arbeitgeberzuschuss erhöht effektiv den Kapitalaufbau für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers, ohne dass hierfür zusätzliche eigene Beiträge erforderlich sind, und stellt damit einen wichtigen finanziellen Anreiz zur Nutzung der Entgeltumwandlung dar.
Gesetzliche Grundlage: DE: § 1a Abs. 1a BetrAVG
Arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung
Synonyme: Entgeltumwandlung, Employee-Financed Occupational Pension
Arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer seine betriebliche Altersversorgung durch Umwandlung eigener Entgeltbestandteile (Entgeltumwandlung) finanziert.
Begriff
Arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer Teile seines künftigen Bruttoentgelts, etwa Sonderzahlungen oder laufendes Gehalt, in Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung umwandelt (Entgeltumwandlung), anstatt sie sich unmittelbar auszahlen zu lassen.
Rechtsanspruch
Arbeitnehmer haben nach § 1a BetrAVG grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch darauf, von ihrem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung bis zur Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung zu verlangen, sofern der Arbeitgeber keinen eigenen tarifvertraglichen Durchführungsweg vorgibt.
Steuer- und Sozialversicherungsvorteile
Umgewandeltes Entgelt bleibt im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei, was arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung gegenüber einer direkten Gehaltsauszahlung finanziell attraktiv macht. Der Arbeitgeber ist im Gegenzug zur Weitergabe eines Teils der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge als Arbeitgeberzuschuss verpflichtet.
Gesetzliche Grundlage: DE: § 1a BetrAVG
Beitragsorientierte Leistungszusage
Synonyme: Contribution-Oriented Defined Benefit Promise
Die beitragsorientierte Leistungszusage ist eine Zusageart der betrieblichen Altersvorsorge, bei der aus umgerechneten Beiträgen eine Rentenleistung berechnet wird, die der Arbeitgeber garantiert.
Begriff
Die beitragsorientierte Leistungszusage ist eine im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vorgesehene Zusageart, bei der der Arbeitgeber zunächst bestimmte Beiträge zusagt und diese anhand einer festgelegten Rechnungsgrundlage (Umrechnungsfaktor) in eine konkrete, garantierte Rentenleistung umrechnet.
Abgrenzung zur Beitragszusage mit Mindestleistung
Anders als bei der Beitragszusage mit Mindestleistung, bei der lediglich die Summe der Beiträge garantiert wird, sagt der Arbeitgeber bei der beitragsorientierten Leistungszusage eine konkrete, zum Zeitpunkt der Umrechnung feststehende Leistungshöhe zu, für die er die volle Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG trägt.
Bedeutung in der Praxis
Die beitragsorientierte Leistungszusage ist in Deutschland eine der am weitesten verbreiteten Zusagearten in der betrieblichen Altersvorsorge, da sie dem Arbeitgeber eine planbare Beitragsbelastung ermöglicht und dem Arbeitnehmer zugleich eine transparente, bereits bei der Umrechnung feststehende Leistungszusage bietet.
Beitragszusage mit Mindestleistung
Synonyme: Defined Contribution Plan with Minimum Benefit
Die Beitragszusage mit Mindestleistung ist eine Zusageart der betrieblichen Altersvorsorge, bei der der Arbeitgeber nur die eingezahlten Beiträge, nicht aber eine bestimmte Rentenhöhe garantiert.
Begriff
Die Beitragszusage mit Mindestleistung ist eine der im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vorgesehenen Zusagearten der betrieblichen Altersvorsorge, bei der sich der Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Beiträge zur Finanzierung der Altersvorsorge zu leisten, ohne eine bestimmte Rentenhöhe zu garantieren.
Garantieumfang
Der Arbeitgeber garantiert bei dieser Zusageart lediglich, dass zum Zeitpunkt der Leistung mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge, abzüglich biometrischer Risikokosten, zur Verfügung steht; das Kapitalanlagerisiko oberhalb dieser Mindestgarantie trägt der Arbeitnehmer.
Bedeutung im Niedrigzinsumfeld
Die Beitragszusage mit Mindestleistung gewann in Zeiten niedriger Zinsen an Bedeutung, da sie dem durchführenden Versorgungsträger im Vergleich zu einer klassischen Leistungszusage mit fester Rentenhöhe eine deutlich geringere und besser kalkulierbare Garantieverpflichtung auferlegt.
Betriebsrente
Synonyme: Company Pension, Occupational Pension
Die Betriebsrente ist eine vom Arbeitgeber zugesagte oder mitfinanzierte Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge.
Begriff
Die Betriebsrente ist eine Leistung der betrieblichen Altersvorsorge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zusagt oder mitfinanziert und die im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall an den Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebene gezahlt wird.
Durchführungswege
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) unterscheidet fünf Durchführungswege: Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung, die sich hinsichtlich Finanzierung, steuerlicher Behandlung und Insolvenzsicherung unterscheiden.
Bedeutung für die Altersvorsorge
Die Betriebsrente zählt neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Altersvorsorge zur zweiten Säule des deutschen Altersvorsorgesystems; seit Einführung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung im Jahr 2002 hat die betriebliche Altersvorsorge in Deutschland erheblich an Verbreitung gewonnen.
Direktversicherung
Synonyme: Direct Insurance (Pension)
Die Direktversicherung ist einer der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, bei dem der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer einen Lebensversicherungsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers abschliesst.
Begriff
Die Direktversicherung ist einer der fünf gesetzlich anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland, bei dem der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer einen Lebensversicherungsvertrag auf das Leben des Arbeitnehmers abschliesst, wobei der Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebene unmittelbar bezugsberechtigt sind.
Finanzierung
Die Direktversicherung kann arbeitgeberfinanziert, arbeitnehmerfinanziert im Wege der Entgeltumwandlung oder als Kombination beider Finanzierungsformen ausgestaltet sein; bei der Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttogehalts zugunsten der Beitragszahlung in die Direktversicherung, wodurch Beiträge im Rahmen bestimmter Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben können.
Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Beiträge zur Direktversicherung sind im Rahmen der Regelungen des § 3 Nr. 63 EStG bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei und, sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind, auch sozialversicherungsfrei; im Gegenzug unterliegen die späteren Rentenleistungen oder Kapitalauszahlungen der vollen nachgelagerten Besteuerung sowie, bei Bezug einer gesetzlichen Krankenversicherung, dem vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.