Vorsorgeversicherung in der AHB
AHB-Klausel, nach der neu entstehende Risiken des Versicherungsnehmers ab ihrer Entstehung automatisch und vorläufig mitversichert sind, bis sie dem Versicherer angezeigt und einvernehmlich in den Vertrag aufgenommen wurden.
- Art der Klausel
- Einschluss/Erweiterung
- Herkunft/Markt
- Deutscher Markt
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Marktübliche Wordings
- GDV AHB 2016 Ziff. 3.1 (3) und Ziff. 4
Zweck
Nach AHB Ziff. 3.1 (3) und Ziff. 4 sind Risiken, die für den Versicherungsnehmer erst nach Vertragsabschluss neu entstehen – etwa durch eine Geschäftserweiterung oder eine neue betriebliche Tätigkeit – ab ihrer Entstehung sofort im Rahmen des bestehenden Vertrages vorläufig mitversichert. Die Vorsorgeversicherung verhindert damit, dass ein Unternehmen im Zeitraum zwischen der Entstehung eines neuen Risikos und dessen formeller Vertragsanpassung ungedeckt bleibt.
Wirkung und Grenzen
Der Versicherungsnehmer muss das neue Risiko innerhalb eines Monats nach entsprechender Aufforderung des Versicherers anzeigen; bei verspäteter Anzeige entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Bis zur Einigung über den zusätzlichen Beitrag ist der Schutz zudem auf im Versicherungsschein genannte Zwischensummen begrenzt. Ausdrücklich ausgenommen bleiben Risiken aus zulassungs- oder versicherungspflichtigen Fahrzeugen, aus dem Bahnbetrieb, aus kurzfristigen Vertragsverhältnissen unter einem Jahr sowie – in der privaten Haftpflicht – aus betrieblicher, beruflicher oder amtlicher Tätigkeit.
Verhandlung und Praxis
Für wachsende Unternehmen und bei der Aufnahme neuer Geschäftsfelder ist die Vorsorgeversicherung ein wichtiger Übergangsschutz, ersetzt aber keine zeitnahe, saubere Vertragsanpassung. Makler sollten interne Meldeprozesse etablieren, damit neue Risiken fristgerecht angezeigt werden, und die Angemessenheit der vorläufigen Zwischensummen im Verhältnis zum tatsächlichen neuen Risiko regelmässig überprüfen.
Gesetzliche Grundlage
- DE: § 32 VVG (Grenzen vertraglicher Abweichung zulasten des Versicherungsnehmers)
- DE: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), §§ 100 ff. (Haftpflichtversicherung)