Verlängerungsklausel (stillschweigende Verlängerung)
Die Klausel bestimmt, dass sich ein befristeter Versicherungsvertrag ohne Kündigung automatisch um eine weitere Periode verlängert, begrenzt auf eine gesetzlich vorgegebene Höchstdauer je Verlängerung.
- Art der Klausel
- Beendigung/Kündigung
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Zweck
Bei befristeten Versicherungsverträgen wäre es unpraktisch, wenn Versicherer und Versicherungsnehmer den Vertrag vor jedem Ablauf aktiv neu abschliessen müssten. Die Verlängerungsklausel ordnet deshalb an, dass der Vertrag mangels rechtzeitiger Kündigung automatisch fortgesetzt wird, damit die Kontinuität des Versicherungsschutzes nicht von einer aktiven Erneuerungshandlung abhängt.
Wirkung und Grenzen
Um Versicherungsnehmer vor einer unbegrenzten, faktisch unkündbaren Bindung zu schützen, begrenzen alle drei Rechtsordnungen die Dauer einer einzelnen automatischen Verlängerung auf höchstens ein Jahr; eine längere Verlängerungsabrede ist insoweit unwirksam, auch wenn der ursprüngliche Vertrag für mehrere Jahre abgeschlossen wurde. Die ordentliche Kündigungsfrist zum Ablauf der jeweiligen Periode bleibt davon unberührt und muss eingehalten werden, um die Verlängerung zu verhindern.
Verhandlung und Praxis
In der Gewerbeversicherung wird die Kündigungsfrist selbst häufig verhandelt, um Versicherungsnehmern mehr Zeit für einen Anbieterwechsel zu verschaffen, während Versicherer an einer ausreichenden Vorlaufzeit für die Erneuerungsprüfung interessiert sind. Digitale Erinnerungssysteme für Kündigungstermine gehören inzwischen zum Standardservice vieler Makler, um unerwünschte automatische Verlängerungen zu vermeiden.
Rechtsraumvergleich
Die Schweiz erklärt in Art. 47 VVG jede Verlängerungsabrede für unwirksam, soweit sie sich auf mehr als ein Jahr je Verlängerung erstreckt. Deutschland begrenzt in § 11 Abs. 1 VVG die Verlängerung ebenfalls auf ein Jahr, unabhängig von der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer. Österreich sieht in § 8 Abs. 1 VersVG eine im Kern gleichlautende Höchstdauer vor, sodass sich das Konzept in allen drei Rechtsordnungen weitgehend deckt.
Gesetzliche Grundlage
- CH: VVG Art. 47
- DE: § 11 Abs. 1 VVG
- AT: § 8 Abs. 1 VersVG
- CH: Art. 47 (Nichtigkeit der Verlängerungsabrede für mehr als je ein Jahr)