Klausel

Verjährungsklausel

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.2.0

Die Klausel legt fest, innerhalb welcher Frist Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren, und stellt klar, ob und inwieweit diese Frist vertraglich verkürzt werden darf.

Art der Klausel
Obliegenheit/Bedingung
Herkunft/Markt
DACH – gesetzlich
Begünstigt
Neutral
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Zweck

Auch Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag unterliegen der Verjährung, damit Versicherer nicht auf unbestimmte Zeit mit Nachforderungen rechnen müssen und Rechtssicherheit über den Abschluss eines Schadenfalls entsteht. Die Klausel benennt die anwendbare Frist und den Zeitpunkt, ab dem sie zu laufen beginnt, meist der Eintritt des die Leistungspflicht begründenden Ereignisses beziehungsweise die Kenntnis davon.

Wirkung und Grenzen

Nach Ablauf der Frist kann der Versicherer die Leistung endgültig verweigern, unabhängig davon, ob der Anspruch materiell besteht. Vertragliche Verkürzungen der gesetzlichen Frist sind in den meisten Rechtsordnungen unwirksam oder nur in engen Grenzen zulässig, da sie einseitig zulasten des Versicherungsnehmers wirken würden; die Anmeldung eines Anspruchs beim Versicherer hemmt die Verjährung regelmässig bis zur Entscheidung über den Anspruch.

Verhandlung und Praxis

Weil die Frist überwiegend zwingend vorgegeben ist, beschränkt sich die Verhandlungspraxis meist auf ergänzende Regelungen zur Hemmung, etwa bei laufenden Vergleichsverhandlungen. Für Versicherungsnehmer ist relevant, dass die blosse Schadenmeldung die Verjährung nicht in jeder Rechtsordnung automatisch unterbricht, sondern eine ausdrückliche Anmeldung des Anspruchs erforderlich sein kann.

Rechtsraumvergleich

Die Schweiz sieht in Art. 46 VVG eine fünfjährige Verjährungsfrist vor und erklärt vertragliche Verkürzungen ausdrücklich für ungültig; für die kollektive Krankentaggeldversicherung gilt eine kürzere, gesetzlich festgelegte Frist von zwei Jahren. Deutschland verzichtet seit der VVG-Reform 2008 auf eine versicherungsvertragsrechtliche Sonderfrist und wendet die allgemeine regelmässige Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB an. Österreich behält in § 12 VersVG eine eigenständige, kürzere Verjährungsfrist bei.

Gesetzliche Grundlage

  • CH: VVG Art. 46
  • DE: §§ 195, 199 BGB
  • AT: § 12 VersVG
  • CH: Art. 46 (fünfjährige Verjährungsfrist, Verbot kürzerer Vertragsabreden)
  • DE: § 195 BGB (regelmässige Verjährungsfrist von drei Jahren)