Klausel

Unterversicherung – Proportionalregel

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Liegt die vereinbarte Versicherungssumme erheblich unter dem Versicherungswert zum Schadenzeitpunkt, ersetzt der Versicherer den Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.

Art der Klausel
Obliegenheit/Bedingung
Herkunft/Markt
DACH – gesetzlich
Begünstigt
Versicherer
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Zweck

Die Versicherungssumme bildet die Grundlage der Prämienberechnung und begrenzt zugleich die Höchstleistung des Versicherers. Wählt der Versicherungsnehmer eine Versicherungssumme, die deutlich unter dem tatsächlichen Versicherungswert liegt, würde eine volle Entschädigung bis zur Höhe des Schadens den Versicherer für ein Risiko einstehen lassen, das er nie kalkuliert und für das er nie eine entsprechende Prämie erhalten hat. Die Proportionalregel stellt diesen Zusammenhang zwischen Prämie und Leistung wieder her.

Wirkung und Grenzen

Im Schadenfall wird die Entschädigung nach dem Verhältnis gekürzt, in dem die Versicherungssumme zum Versicherungswert im Zeitpunkt des Schadens steht; bei einem Deckungsgrad von beispielsweise 60 Prozent werden folglich auch Teilschäden nur zu 60 Prozent ersetzt. Die Regel ist dispositiv und kann vertraglich durch einen Unterversicherungsverzicht oder eine Erstrisikodeckung ausgeschlossen werden.

Verhandlung und Praxis

Weil die Wertermittlung – insbesondere bei Gebäuden, Maschinen und Warenlagern – regelmässig Unsicherheiten birgt, verlangen Versicherer häufig eine regelmässige Aktualisierung der Versicherungssumme über Wertanpassungs- oder Indexklauseln, um schleichende Unterversicherung zu vermeiden. Makler empfehlen bei wertintensiven Objekten eine unabhängige Bewertung, um die Anwendung der Proportionalregel im Schadenfall zu vermeiden.

Rechtsraumvergleich

Alle drei Rechtsordnungen kennen die gleiche Grundregel, unterscheiden sich aber in der gesetzlichen Verankerung: Die Schweiz regelt sie in Art. 51a VVG (seit 2022 ausdrücklich kodifiziert), Deutschland in § 75 VVG und Österreich in den §§ 56 f. VersVG, jeweils mit eigenen Detailregeln zur Wertermittlung im Streitfall.

Gesetzliche Grundlage

  • CH: VVG Art. 51a
  • DE: § 75 VVG
  • AT: §§ 56 f. VersVG
  • CH: Art. 51a (Versicherungssumme; Ersatzpflicht bei Unterversicherung)