Klausel

Suizidklausel

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Suizidklausel schliesst die Todesfallleistung einer Lebensversicherung aus, wenn sich die versicherte Person innerhalb einer Frist nach Vertragsschluss vorsätzlich selbst tötet.

Art der Klausel
Ausschluss
Herkunft/Markt
DACH – gesetzlich
Begünstigt
Versicherer
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Zweck

Die Suizidklausel regelt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Lebensversicherung die Todesfallleistung auszahlt, wenn sich die versicherte Person selbst tötet. Ohne eine solche Regelung bestünde ein erhebliches Missbrauchsrisiko: Kurz vor einem geplanten Suizid könnte gezielt eine hohe Versicherungssumme zugunsten von Hinterbliebenen abgeschlossen werden. Die Klausel begrenzt den Ausschluss deshalb zeitlich auf eine Karenzfrist nach Vertragsschluss, üblicherweise drei Jahre.

Wirkung und Grenzen

Tötet sich die versicherte Person innerhalb der Karenzfrist vorsätzlich selbst, ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit; nach deutschem Recht schuldet er statt der Versicherungssumme lediglich den Rückkaufswert samt Überschussanteilen. Nach Ablauf der Frist wird ein Suizid versicherungsrechtlich wie jeder andere Todesfall behandelt. Eine bedeutsame Ausnahme gilt, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschliessenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde – dann bleibt die volle Leistungspflicht bestehen. Die Beweislast für den Ausnahmefall trägt in der Regel der Begünstigte, während der Versicherer die vorsätzliche Selbsttötung nachweisen muss.

Verhandlung und Praxis

Die Karenzfrist lässt sich durch Einzelvereinbarung verlängern, nicht jedoch verkürzen. Bei einer Wiederinkraftsetzung, Erhöhung oder wesentlichen Vertragsänderung beginnt die Frist nach den meisten Bedingungswerken erneut zu laufen. Für Begünstigte ist die medizinische Dokumentation des Geisteszustands zum Todeszeitpunkt in Grenzfällen entscheidend für den Leistungsanspruch.

Rechtsraumvergleich

In Deutschland (§ 161 VVG) und Österreich (§ 169 VersVG) ist die Dreijahresfrist unmittelbar gesetzlich verankert; abweichende, für den Versicherungsnehmer ungünstigere Vereinbarungen sind unwirksam. Das schweizerische VVG enthält dagegen keine eigene Suizidregelung für die Lebensversicherung – die Karenzfrist ergibt sich dort ausschliesslich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Anbieter, die sich in der Praxis am dreijährigen DACH-Marktstandard orientieren. Rechtsprechung und Fachliteratur zu den gesetzlichen Fristen aus Deutschland und Österreich lassen sich daher nicht unmittelbar auf Schweizer Verträge übertragen.

Gesetzliche Grundlage

  • DE: § 161 VVG
  • AT: § 169 VersVG