Klausel

Rückwärtsdeckung

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Klausel in Claims-made-Policen, die das Rückwirkungsdatum vor den Vertragsbeginn zurückverlegt und dadurch auch vor Vertragsschluss began- gene, aber noch nicht bekannte Pflichtverletzungen mitversichert.

Art der Klausel
Einschluss/Erweiterung
Herkunft/Markt
DACH – gesetzlich
Begünstigt
Versicherungsnehmer
Verhandelbarkeit
Verhandelbar

Marktübliche Wordings

  • marktübliche Rückwärtsversicherungs-/Rückwirkungsdatum-Klausel in D&O- und Berufshaftpflichtbedingungen

Zweck

Claims-made-Policen decken grundsätzlich nur Pflichtverletzungen, die am oder nach einem vertraglich festgelegten Rückwirkungsdatum begangen wurden. Die Rückwärtsdeckung verlegt dieses Datum vor den eigentlichen Vertragsbeginn zurück oder hebt es vollständig auf, sodass auch bereits vor Vertragsschluss begangene, dem Versicherungsnehmer aber noch nicht bekannte Pflichtverletzungen mitversichert sind, sofern der Anspruch erst während der laufenden Vertragsperiode erhoben wird.

Wirkung und Grenzen

Voraussetzung ist regelmässig, dass dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss weder der Umstand noch ein möglicher Anspruch bekannt war; entsprechende Erklärungen werden meist als Obliegenheit oder Gewährleistung abgefragt. Die Rückwärtsdeckung ist von der Nachhaftung klar abzugrenzen: Während die Nachhaftung das Meldefenster nach Vertragsende in die Zukunft verlängert, erstreckt die Rückwärtsdeckung den erfassten Zeitraum begangener Pflichtverletzungen in die Vergangenheit.

Verhandlung und Praxis

Besondere Bedeutung erlangt die Klausel beim Versichererwechsel, bei Unternehmenstransaktionen sowie im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung, wenn latente Haftungsrisiken aus der Vergangenheit übernommen werden sollen. Makler sollten das Rückwirkungsdatum der neuen Police stets mit dem Ende der Nachmeldefrist der Vorpolice abstimmen, um eine sogenannte Trigger-Lücke zwischen beiden Verträgen zu vermeiden.

Gesetzliche Grundlage

  • DE: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), §§ 100 ff. (Haftpflichtversicherung)