Repräsentantenklausel
Die Repräsentantenklausel legt vertraglich fest, welche Personen im Unternehmen des Versicherungsnehmers als Repräsentanten gelten, deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten dem Versicherungsnehmer wie eigenes Verschulden zugerechnet wird.
- Art der Klausel
- Obliegenheit/Bedingung
- Herkunft/Markt
- Deutscher Markt
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Zweck
Nach deutschem Recht haftet der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur für eigenes Verschulden; das VVG kennt keine allgemeine Norm, nach der ihm das Verhalten Dritter zugerechnet wird. Um zu verhindern, dass ein Versicherungsnehmer die Folgen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens dadurch umgeht, dass er die Risikoverwaltung faktisch an einen Dritten überträgt, hat die Rechtsprechung die Repräsentantenhaftung entwickelt. Die vertragliche Repräsentantenklausel konkretisiert diesen richterrechtlichen Grundsatz, indem sie den Kreis der als Repräsentanten geltenden Personen im Wortlaut abschliessend benennt.
Wirkung und Grenzen
Ohne Klausel bestimmt sich die Repräsentanteneigenschaft nach der Risiko- oder Vertragsverwaltung im Einzelfall – etwa der Bauleiter einer Grossbaustelle als Repräsentant des Bauunternehmers. Die Klausel schränkt diesen unbestimmten Massstab meist auf gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer, Vorstände, Komplementäre) ein und schafft dadurch Rechtssicherheit für Versicherungsnehmer und Versicherer gleichermassen; das Verschulden einfacher Mitarbeiter oder leitender Angestellter unterhalb dieser Ebene wird dem Versicherungsnehmer nicht zugerechnet.
Verhandlung und Praxis
Für Unternehmen mit dezentraler Organisation, etwa Filialbetrieben oder Baukonzernen, ist die genaue Fassung der Klausel wirtschaftlich bedeutsam, da eine zu weite Definition das Zurechnungsrisiko erhöht. Bei Kapitalgesellschaften wird zusätzlich das Organverhalten nach § 31 BGB zugerechnet, unabhängig von der vertraglichen Repräsentantenklausel; beide Zurechnungsebenen sind bei der Schadenprüfung zu unterscheiden.