Repräsentantenhaftung
Die Repräsentantenhaftung besagt, dass sich der Versicherungsnehmer das Verhalten und Wissen einer Person, die an seiner Stelle die Vertragsverwaltung oder Risikoverwaltung eigenverantwortlich wahrnimmt, zurechnen lassen muss.
Begriff
Die Repräsentantenhaftung ist ein Zurechnungsinstitut des Versicherungsvertragsrechts, wonach sich der Versicherungsnehmer das Verhalten und Wissen einer dritten Person zurechnen lassen muss, wenn diese an seiner Stelle eigenverantwortlich die Verwaltung des versicherten Risikos oder die Wahrnehmung vertraglicher Obliegenheiten übernommen hat. Repräsentant kann etwa ein Hausverwalter, Betriebsleiter oder Prokurist sein, sofern ihm ein hinreichend eigenständiger Entscheidungs- und Verantwortungsbereich übertragen wurde; ein blosser Erfüllungsgehilfe ohne solche Eigenverantwortung begründet keine Repräsentantenstellung.
Abgrenzung und Rechtsfolgen
Die Repräsentantenhaftung ist von der allgemeinen Gehilfenhaftung zu unterscheiden: Während der Versicherungsnehmer für das Verschulden gewöhnlicher Erfüllungsgehilfen im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht regelmässig nicht haftet, wird ihm eine Obliegenheitsverletzung oder Gefahrerhöhung durch einen Repräsentanten so zugerechnet, als hätte er selbst gehandelt. Verstösst der Repräsentant etwa gegen eine Sicherheitsvorschrift oder verschweigt er gefahrenrelevante Umstände, kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
Bedeutung für die Versicherungspraxis
Insbesondere bei Betriebs-, Gebäude- und Vermögensschadenversicherungen, bei denen die tatsächliche Risikoverwaltung häufig an Dritte (Hausverwaltungen, Geschäftsführer, Betriebsleiter) delegiert wird, ist die Frage der Repräsentantenstellung von erheblicher praktischer Bedeutung für die Schadenregulierung; Versicherungsnehmer sollten daher sorgfältig auswählen, wem sie eigenverantwortliche Verwaltungsaufgaben übertragen.