Klausel

Non-Admitted-Klausel

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Non-Admitted-Klausel regelt in internationalen Versicherungsprogrammen, dass eine Masterpolice ein Risiko in einem bestimmten Land nur dann direkt deckt, wenn eine dortige Placierung ohne lokale Zulassung des Versicherers rechtlich zulässig ist, und verweist andernfalls auf eine lokal admittierte Police.

Art der Klausel
Obliegenheit/Bedingung
Herkunft/Markt
Internationales Programm
Begünstigt
Neutral
Verhandelbarkeit
Verhandelbar

Zweck

Viele Länder verbieten oder beschränken sogenannte Non-Admitted-Deckung, also Versicherungsschutz durch einen Versicherer, der dort nicht behördlich zugelassen ist. Die Non-Admitted-Klausel macht diese Beschränkung im Wortlaut der Masterpolice sichtbar: Sie stellt klar, dass die zentrale Police eine Tochtergesellschaft in einem Land nur dann unmittelbar deckt, wenn eine Placierung ohne lokale Zulassung zulässig ist. Andernfalls muss eine lokal admittierte Police bestehen, damit die Masterpolice über Differenzdeckungsmechanismen ergänzend eingreifen kann.

Wirkung und Grenzen

Die Klausel schafft keine eigene Rechtsgrundlage für unzulässige Placierungen; sie dokumentiert lediglich die Grenzen der Masterpolice und verweist auf lokale Anforderungen. Verstösse gegen Non-Admitted-Vorschriften können zu Bussgeldern, Steuerfolgen und im Extremfall zur Unwirksamkeit der Schadenregulierung vor Ort führen. Die Klausel ersetzt daher keine länderspezifische Prüfung, sondern strukturiert lediglich, wie das Programm mit dem Ergebnis dieser Prüfung umgeht.

Verhandlung und Praxis

In der Praxis wird die Non-Admitted-Klausel meist zusammen mit Financial-Interest- und DIC/DIL-Klauseln verhandelt, da diese die Lücken schliessen, die eine strikte Non-Admitted-Beschränkung hinterlässt. Risikomanager sollten bei jedem Programmaufbau länderspezifisch prüfen lassen, ob und in welcher Form eine Placierung zulässig ist, da sich Vorschriften und deren Durchsetzung häufig ändern.