Klausel

Nachhaftung und Nachmeldefrist

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Klausel in Claims-made-Policen, die es erlaubt, nach Vertragsende noch für einen bestimmten Zeitraum Ansprüche zu melden, die auf während der Laufzeit begangenen Pflichtverletzungen beruhen.

Art der Klausel
Einschluss/Erweiterung
Herkunft/Markt
DACH – gesetzlich
Begünstigt
Versicherungsnehmer
Verhandelbarkeit
Verhandelbar

Marktübliche Wordings

  • marktübliche Nachmeldefrist-/Extended-Reporting-Period-Klausel in D&O- und Berufshaftpflichtbedingungen

Zweck

In Claims-made-Policen, wie sie in der D&O- und Berufshaftpflichtversicherung marktüblich sind, endet der Versicherungsschutz grundsätzlich mit Vertragsende, selbst wenn die zugrunde liegende Pflichtverletzung während der Laufzeit begangen wurde. Die Nachhaftungs- oder Nachmeldefristklausel schliesst diese Lücke, indem sie dem Versicherten erlaubt, Ansprüche für Pflichtverletzungen aus der abgelaufenen Vertragsperiode auch nach deren Ende noch für einen bestimmten Zeitraum zu melden.

Wirkung und Grenzen

Marktüblich ist die Unterscheidung zwischen einer kurzen, meist kostenlosen Basis-Nachmeldefrist von einigen Wochen bis Monaten und einer kostenpflichtigen erweiterten Nachmeldefrist von mehreren Jahren, die insbesondere für ausscheidende Organe in der D&O-Versicherung von Bedeutung ist. Die Klausel verlängert lediglich das Meldefenster, nicht jedoch den Zeitraum, in dem die versicherte Pflichtverletzung begangen worden sein muss; das Rückwirkungsdatum bleibt unverändert massgebend.

Verhandlung und Praxis

Besondere Relevanz erhält die Klausel bei Unternehmensverkäufen, Fusionen, der Liquidation einer Gesellschaft oder dem Ausscheiden einzelner Organmitglieder, da in diesen Fällen häufig eine mehrjährige erweiterte Nachmeldefrist verhandelt und gesondert bepreist wird. Bei einem Versichererwechsel sollte zudem geprüft werden, ob die neue Police eine Rückwärtsdeckung für die Vorperiode vorsieht, damit zwischen Nachmeldefrist der alten und Rückwirkungsdatum der neuen Police keine Deckungslücke entsteht.

Gesetzliche Grundlage

  • DE: Versicherungsvertragsgesetz (VVG), §§ 100 ff. (Haftpflichtversicherung)