Klausel

Gleitender Neuwert (VGB)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Der Gleitende Neuwert ist ein Bewertungsmodell der deutschen Wohngebäudeversicherung, das die Versicherungssumme über den fiktiven "Wert 1914" und einen jährlichen Anpassungsfaktor automatisch an die Baupreisentwicklung koppelt.

Art der Klausel
Definition
Herkunft/Markt
Deutscher Markt
Begünstigt
Neutral
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Marktübliche Wordings

  • VGB 2022, Wert 1914 – Gleitender Neuwert Plus

Zweck

Bauwerte unterliegen laufender Preisentwicklung; eine einmal fest vereinbarte Versicherungssumme veraltet daher rasch und führt im Schadenfall zu Unterversicherung. Der Gleitende Neuwert löst dieses Problem, indem die Versicherungssumme nicht als fester Euro-Betrag, sondern als “Wert 1914” – eine fiktive Rechengrösse in Goldmark des Jahres 1914 – vereinbart wird. Multipliziert mit einem vom GDV jährlich empfohlenen Anpassungsfaktor ergibt sich die jeweils aktuelle Versicherungssumme, die sich automatisch mit dem Baupreis- und Tariflohnindex mitbewegt.

Wirkung und Grenzen

Ist die Ausgangssumme “Wert 1914” nach einem der anerkannten Verfahren (Bausachverständigen-Gutachten oder Beantwortung der Antragsfragen zu Grösse und Ausstattung) korrekt ermittelt worden, gewährt der Versicherer regelmässig einen Unterversicherungsverzicht: Im Schadenfall erfolgt keine anteilige Kürzung nach § 75 VVG. Dieser Schutz entfällt jedoch, wenn wertsteigernde bauliche Massnahmen nach Vertragsschluss nicht angezeigt wurden oder die ursprünglichen Angaben grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch waren. Der Anpassungsfaktor selbst ist eine unverbindliche GDV-Empfehlung; einzelne Versicherer können abweichende Werte verwenden.

Verhandlung und Praxis

Bei Umbauten, Anbauten oder wertsteigernden Sanierungen sollte der Versicherer zeitnah informiert werden, um den Unterversicherungsverzicht nicht zu gefährden. Bei aussergewöhnlichen Immobilien (denkmalgeschützte Bauten, besondere Ausstattung) empfiehlt sich ein unabhängiges Wertgutachten, da die pauschalen Antragsfragen die tatsächlichen Wiederherstellungskosten unterschätzen können.