Doppelversicherungsklausel
Die Klausel regelt Anzeige-, Ausgleichs- und Haftungsfragen, wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert ist und die Versicherungssummen den Versicherungswert übersteigen.
- Art der Klausel
- Obliegenheit/Bedingung
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Neutral
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Zweck
Eine Mehrfachversicherung entsteht, wenn dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr für denselben Zeitraum bei mehr als einem Versicherer gedeckt ist und die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen. Die Klausel verpflichtet den Versicherungsnehmer, dies allen beteiligten Versicherern unverzüglich mitzuteilen, und regelt, in welchem Verhältnis die Versicherer im Innenverhältnis füreinander einzustehen haben, damit der Versicherungsnehmer keinen ungerechtfertigten Vorteil aus der Mehrfachdeckung zieht.
Wirkung und Grenzen
Im Aussenverhältnis kann der Anspruchsberechtigte von jedem beteiligten Versicherer Ersatz verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als den tatsächlichen Schaden (Bereicherungsverbot); im Innenverhältnis gleichen die Versicherer nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Versicherungssummen aus. Wurde die Mehrfachversicherung absichtlich verschwiegen oder in betrügerischer Absicht herbeigeführt, sind die Versicherer an den betroffenen Vertrag nicht gebunden, behalten aber ihren Prämienanspruch.
Verhandlung und Praxis
Bei internationalen Konzernprogrammen mit lokalen Polizzen und einer Masterpolice ist die Abgrenzung zur beabsichtigten Differenzdeckung (DIC/DIL) wichtig, da diese gerade keine unzulässige Mehrfachversicherung darstellen soll. Makler prüfen deshalb bei Vertragsänderungen und Sanierungen bestehender Programme aktiv, ob sich ungewollte Überschneidungen ergeben, und stimmen betroffene Verträge zwischen den beteiligten Versicherern ab.
Rechtsraumvergleich
Die Schweiz regelt die Mehrfachversicherung seit der VVG-Revision 2022 in Art. 46b VVG mit einem eigenen, befristeten Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers. Deutschland ordnet in § 78 VVG eine gesamtschuldnerische Haftung der beteiligten Versicherer an. Österreich verweist in § 59 VersVG auf ein vergleichbares Ausgleichsmodell, wobei die Anzeigepflicht und deren Verletzung eigenständig geregelt sind.
Gesetzliche Grundlage
- CH: VVG Art. 46b
- DE: § 78 VVG
- AT: § 59 VersVG
- CH: Art. 46b (Mehrfachversicherung, Anzeigepflicht und Kündigungsrecht)