Klausel

Communicable-Disease-Ausschluss (LMA5391 ff.)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.2.0

Der Communicable-Disease-Ausschluss nimmt Schäden und Betriebsunterbrechung im Zusammenhang mit übertragbaren Krankheiten aus der Sach- und Betriebsunterbrechungsdeckung heraus und wurde als Reaktion auf COVID-19 massgeblich weiterentwickelt.

Art der Klausel
Ausschluss
Herkunft/Markt
London Market (LMA/NMA/Lloyd’s)
Begünstigt
Versicherer
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Marktübliche Wordings

  • LMA5391 Coronavirus Exclusion
  • LMA5393/LMA5394 Communicable Disease Exclusion

Zweck

Sach- und Betriebsunterbrechungspolicen sind traditionell auf physische Sachschäden ausgerichtet und nicht dafür konzipiert, das systemische, kaum diversifizierbare Kumulrisiko einer Pandemie zu tragen. Nach den erheblichen Deckungsstreitigkeiten rund um COVID-19 haben Versicherer den Communicable-Disease-Ausschluss verschärft und standardisiert, um übertragbare Krankheiten konsequent aus der Grunddeckung zu nehmen.

Wirkung und Grenzen

Die im März 2020 veröffentlichte LMA5391 schliesst Ansprüche aus, die auf irgendeine Weise durch COVID-19, das SARS-CoV-2-Virus, dessen Mutationen oder Varianten oder die Furcht davor verursacht werden oder daraus resultieren. Als vergleichsweise enge Fassung greift sie nur, wenn diese Ursachen adäquat kausal für den Schaden sind. Weiterentwickelte Klauseln wie LMA5393/LMA5394 sind als absolute Ausschlüsse formuliert, die auch mittelbare und gleichzeitig wirkende Ursachen erfassen und damit deutlich weiter reichen als reine Kausalitätsklauseln. Einige Versicherer bieten inzwischen selektive Rückeinschlüsse (“write-backs”) an, die sicherstellen, dass Schäden durch andere versicherte Gefahren wie Brand oder Explosion trotz gleichzeitigem Pandemiebezug gedeckt bleiben.

Verhandlung und Praxis

Bei der Policenprüfung ist entscheidend, ob eine enge Kausalitätsklausel oder ein absoluter Ausschluss verwendet wird und ob ein Rückeinschluss für originär versicherte Sachgefahren vorgesehen ist. Unternehmen mit hoher Pandemie-Exponierung sollten klären, ob eine eigenständige Epidemieversicherung oder ein spezifischer Betriebsunterbrechungs-Zusatz für Infektionskrankheiten sinnvoll ergänzend hinzugebucht werden sollte.