Veranstaltungsausfallversicherung
Die Veranstaltungsausfallversicherung deckt den finanziellen Verlust ab, der einem Veranstalter durch Absage, Abbruch oder Verlegung einer Veranstaltung aus einem versicherten Grund entsteht.
Vergleichsprofil
- Trigger
- Benannte Gefahren
- Versichertes Interesse
- Bereits getätigte, nicht mehr rückholbare Ausgaben sowie der entgangene Deckungsbeitrag eines Veranstalters, wenn eine geplante Veranstaltung aus einem versicherten Grund nicht stattfinden kann, unterbrochen, verlegt oder verkürzt werden muss.
- Bemessungsgrundlage
- Versichertes Gesamtbudget der Veranstaltung, Art und Ort der Veranstaltung, Anzahl Besucher, Namentlich genannte Künstler oder Schlüsselpersonen
- Typische Limiten
- Versicherungssumme in Höhe des risikobehafteten Gesamtbudgets (Location, Künstlerhonorare, Werbung) zuzüglich des entgangenen Deckungsbeitrags aus dem Ticketverkauf.
- Typische Selbstbehalte
- Prozentualer Selbstbehalt je Schadenfall, häufig zwischen 10 % und 20 % des Schadens.
- Zielsegmente
- Veranstalter, Sponsoren, Sportverbände, Unternehmen
Versicherte Ereignisse
- Extreme Wetterereignisse
- Behördliches Verbot oder behördliche Verfügung
- Terrorismus, sofern gesondert eingeschlossen
- Erkrankung oder Unfall eines namentlich genannten Künstlers
- Schäden am Veranstaltungsort oder technischer Ausfall (z. B. Stromausfall)
- Ausbleiben eines namentlich genannten Hauptprogrammpunkts
Kernausschlüsse
- Pandemie oder Epidemie, sofern nicht gesondert eingeschlossen
- Mangelndes Publikumsinteresse oder geringer Ticketabsatz
- Wirtschaftliche oder finanzielle Schwierigkeiten des Veranstalters
- Freiwillige Absage ohne versicherten Grund
- Krieg und Terrorismus, sofern nicht gesondert eingeschlossen
Begriff
Die Veranstaltungsausfallversicherung deckt den finanziellen Verlust ab, der einem Veranstalter entsteht, wenn eine geplante Veranstaltung – etwa ein Konzert, eine Messe, eine Sportveranstaltung oder eine Firmenfeier – aus einem versicherten Grund abgesagt, unterbrochen, verlegt oder verkürzt werden muss. Versichert sind typischerweise bereits getätigte, nicht mehr rückholbare Ausgaben (Location, Künstlerhonorare, Werbung, Catering) sowie der entgangene Deckungsbeitrag aus dem Ticketverkauf.
Versicherte Gefahren und Ausschlüsse
Die Palette der versicherbaren Gründe reicht von extremen Wetterereignissen, behördlichen Verfügungen und Terrorereignissen über Erkrankung oder Unfall eines namentlich genannten Künstlers bis zu technischen Ausfällen (Stromausfall, Bauschäden am Veranstaltungsort). Pandemien und bestimmte, dem Veranstalter zurechenbare Gründe (mangelndes Publikumsinteresse, wirtschaftliche Gründe) sind meist ausgeschlossen oder nur gegen gesonderte Prämie und mit eigenen Sublimits versicherbar; die genaue Definition des versicherten Ereigniskatalogs ist daher zentraler Verhandlungsgegenstand.
Bedeutung für die Versicherungspraxis
Für Veranstalter, Eventagenturen und Sponsoren stellt die Veranstaltungsausfallversicherung häufig eine wesentliche Voraussetzung für die Finanzierung und Absicherung grösserer Investitionen in eine Veranstaltung dar; Vermittler sollten insbesondere bei Grossveranstaltungen mit hohen Vorabinvestitionen und bekannten Programmpunkten (Star-Künstler, Aussenveranstaltung) auf eine ausreichende und passgenau formulierte Deckung achten.
Vergleich und Abgrenzung
Die Veranstaltungsausfallversicherung wird durch die Betriebsunterbrechungsversicherung ergänzt, ist aber klar von ihr abzugrenzen: Letztere deckt den Ertragsausfall nach einem versicherten Sachschaden an einem festen Standort, während die Veranstaltungsausfallversicherung ein einmaliges, terminiertes Ereignis unabhängig vom Eintritt eines Sachschadens absichert. Wird eine Veranstaltung durch einen Schaden am Veranstaltungsort selbst gestört, können beide Deckungen zusammenwirken – die Veranstaltungsausfallversicherung für den entgangenen Deckungsbeitrag und die nicht rückholbaren Kosten des Veranstalters, die Betriebsunterbrechungs- oder Sachversicherung des Standortbetreibers für den eigentlichen Sachschaden. Ebenfalls abzugrenzen ist die Reiseversicherung, die einzelne Teilnehmer, nicht aber das finanzielle Interesse des Veranstalters an der Durchführung schützt.