Begriff

Vinkulierung (Assignment as Collateral)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-08-31 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Vinkulierung bezeichnet die vertragliche Bindung der Verfügung über eine Versicherungsleistung an die Zustimmung eines Dritten, meist eines Kreditgebers, zu dessen Sicherheit die Police verpfändet oder abgetreten wurde.

Begriff

Vinkulierung bezeichnet die vertragliche Bindung der Verfügung über eine Versicherungsleistung an die vorherige Zustimmung eines begünstigten Dritten, zu dessen Sicherheit die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verpfändet oder abgetreten wurden. Der Versicherungsnehmer bleibt zwar Vertragspartei, kann jedoch bestimmte Verfügungen – etwa die Auszahlung der Leistung, eine Kündigung des Vertrags oder eine Änderung der Begünstigung – nicht mehr ohne Zustimmung des Vinkulargläubigers vornehmen.

Typische Anwendungsfälle

Vinkulierungen kommen regelmässig im Zusammenhang mit der Absicherung von Krediten vor: Bei der Finanzierung von Immobilien verlangen Kreditgeber häufig die Vinkulierung der Gebäudeversicherung, um im Schadenfall sicherzustellen, dass die Versicherungsleistung vorrangig zur Wiederherstellung des beliehenen Objekts oder zur Tilgung des Kredits verwendet wird; bei der Absicherung von Konsumkrediten oder Hypotheken wird häufig auch eine Lebensversicherung auf das Leben des Kreditnehmers zugunsten des Kreditgebers vinkuliert. In Österreich und Deutschland wird die Vinkulierungserklärung des Versicherers gegenüber der Bank teilweise auch als Sperrschein bezeichnet.

Rechtliche Wirkung

Durch die Vinkulierung erhält der Vinkulargläubiger eine gesicherte Rechtsposition, die im Rang vor den Ansprüchen des Versicherungsnehmers oder sonstiger Dritter steht; der Versicherer ist verpflichtet, die Versicherungsleistung im Versicherungsfall vorrangig an den Vinkulargläubiger auszuzahlen oder dessen Zustimmung einzuholen, bevor eine Auszahlung an den Versicherungsnehmer erfolgt. Die Vinkulierung endet regelmässig mit der vollständigen Erfüllung der gesicherten Forderung, etwa der Rückzahlung des Kredits.