Policenverpfändung
Bei der Policenverpfändung werden die Ansprüche aus einer Lebensversicherung als Sicherheit für eine Forderung eines Dritten (z.B. einer Bank) verpfändet, ohne dass der Versicherungsnehmer wechselt.
Begriff
Bei der Policenverpfändung tritt der Versicherungsnehmer die Ansprüche aus einer Lebensversicherungspolice als Sicherheit für eine eigene Verbindlichkeit an einen Dritten (Pfandgläubiger, häufig eine Bank) ab, ohne dass sich am Versicherungsverhältnis selbst etwas ändert. Der Pfandgläubiger erhält im Falle eines Zahlungsausfalls des Versicherungsnehmers das Recht, sich aus der fälligen Versicherungsleistung zu befriedigen.
Praktische Anwendung
Die Policenverpfändung wird in der Praxis häufig zur Absicherung von Hypothekardarlehen eingesetzt: Eine bestehende oder neu abgeschlossene Lebensversicherung mit Kapitalleistung wird der finanzierenden Bank verpfändet, damit im Todesfall des Versicherungsnehmers die Restschuld der Hypothek aus der Versicherungsleistung getilgt werden kann. Der Versicherer wird über die Verpfändung informiert (Notifikation) und darf Leistungen ohne Zustimmung des Pfandgläubigers nicht mehr direkt an den Versicherungsnehmer auszahlen.
Bedeutung für die Versicherungspraxis
Die Policenverpfändung ist von der Vinkulierung zu unterscheiden, bei der die Police zugunsten eines Dritten gesperrt wird; beide Instrumente dienen jedoch demselben Zweck, nämlich der Absicherung eines Dritten durch bestehenden Versicherungsschutz, ohne einen eigenständigen Versicherungsvertrag abschliessen zu müssen.