Begriff

Abfertigung (Alt/Neu)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-01 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Abfertigung ist die österreichische betriebliche Einmalzahlung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; seit 2003 wird sie über eine laufende Beitragszahlung an eine Mitarbeitervorsorgekasse finanziert (Abfertigung NEU).

Begriff

Die Abfertigung ist eine österreichische arbeitsrechtliche Einmalzahlung, die einem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, gilt das System Abfertigung ALT: Der Anspruch entsteht erstmals nach drei ununterbrochenen Dienstjahren, beträgt gestaffelt zwischen zwei und zwölf Monatsentgelten und besteht bei Pensionierung, Kündigung durch den Arbeitgeber oder einvernehmlicher Auflösung, nicht jedoch bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers oder verschuldeter Entlassung.

Abfertigung NEU und Mitarbeitervorsorgekasse

Für alle ab dem 1. Jänner 2003 begonnenen Arbeitsverhältnisse gilt das System Abfertigung NEU: Der Arbeitgeber zahlt laufend 1,53 Prozent des Bruttoentgelts an eine Mitarbeitervorsorgekasse (MVK), die diese Beiträge veranlagt und dem Arbeitnehmer als individuelles Abfertigungskonto zurechnet. Der Anspruch bleibt – unabhängig vom Beendigungsgrund und über mehrere Arbeitgeberwechsel hinweg – vollständig unverfallbar erhalten und kann bei Anspruchsvoraussetzung als Kapitalauszahlung, Übertrag in eine Pensionskasse oder Rentenzahlung bezogen werden.

Bedeutung für die Versicherungspraxis

Für Arbeitgeber mit Mitarbeitenden im auslaufenden System Abfertigung ALT stellt die ungedeckte Abfertigungsverpflichtung ein erhebliches bilanzielles Risiko dar, das regelmässig durch eine Rückdeckungsversicherung finanziell hinterlegt wird; für Arbeitnehmer im System Abfertigung NEU ist die Mitarbeitervorsorgekasse ein zusätzlicher, arbeitgeberfinanzierter Vorsorgebaustein, dessen Guthaben bei der Gesamtbetrachtung der Altersvorsorge neben ASVG-Pension und privater Vorsorge zu berücksichtigen ist.

Gesetzliche Grundlage

  • AT: Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)