Begriff

Unverfallbarkeit (Vesting)

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-08-31 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Unverfallbarkeit bezeichnet den Erhalt eines bereits erworbenen Anspruchs auf eine betriebliche Altersvorsorge- leistung auch nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls.

Begriff

Unverfallbarkeit bezeichnet im Recht der betrieblichen Altersvorsorge den Erhalt eines bereits erworbenen Anspruchs auf eine spätere Versorgungsleistung, auch wenn der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls – also vor Erreichen der Altersgrenze, Invalidität oder Tod – aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die Unverfallbarkeit setzt in vielen Rechtsordnungen sowohl das Erreichen einer bestimmten Mindestbetriebszugehörigkeit als auch ein Mindestalter des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Ausscheidens voraus.

Rechtsfolgen des vorzeitigen Ausscheidens

Ist die Anwartschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens bereits unverfallbar geworden, bleibt der bis dahin erworbene Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorgeleistung in seiner bereits erdienten Höhe erhalten und wird bei Eintritt des Versorgungsfalls vom ehemaligen Arbeitgeber oder dem Versorgungsträger ausgezahlt; ist die Anwartschaft hingegen noch verfallbar, verliert der ausscheidende Arbeitnehmer den bereits erworbenen Anspruch grundsätzlich vollständig.

Portabilität und Übertragung

Um dem ausscheidenden Arbeitnehmer eine Fortführung seiner Altersvorsorge zu ermöglichen, sehen viele Rechtsordnungen die Möglichkeit vor, eine unverfallbare Anwartschaft im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels auf den neuen Arbeitgeber oder einen externen Versorgungsträger zu übertragen; ohne eine solche Übertragung bleibt die Anwartschaft beim bisherigen Versorgungsträger bestehen und wird erst bei Eintritt des Versorgungsfalls fällig.