Risikomerkmal

Vertragsstrafen/Konventionalstrafen

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Vertragsstrafen/Konventionalstrafen erfassen, ob ein Versicherungsnehmer in Kundenverträgen Konventionalstrafen, Vertragsstrafenklauseln oder Leistungsgarantien vereinbart hat, da eine solche übernommene vertragliche Haftung typischerweise über den Umfang der Standard- Betriebs- oder Berufshaftpflichtdeckung hinausgeht und davon nicht gedeckt ist.

Kategorie
Haftpflicht/Produkte
Datentyp
Ja/Nein
Risikotreiber
Schadenhöhe, Kumul, Moral Hazard
Wirkung auf Underwriting
Prämie, Ausschluss, Auflage/Obliegenheit

Typische Antragsfragen

  • Schliesst der Antragsteller Kundenverträge mit Konventionalstrafen, Vertragsstrafenklauseln oder Leistungsgarantien bei verspäteter Lieferung, Ausfallzeiten oder Nichteinhaltung vereinbarter Spezifikationen ab?
  • Wie hoch ist die typische und maximale finanzielle Exposure aus solchen Klauseln pro Vertrag, und sind diese betragsmässig begrenzt?
  • Werden solche Strafklauseln vor Vertragsunterzeichnung durch die Rechtsabteilung oder das Risikomanagement geprüft?

Nachweise

  • Musterverträge mit Vertragsstrafen-/Konventionalstrafenklauseln
  • Richtlinie zur Vertragsprüfung/-freigabe
  • Verzeichnis laufender Verträge mit Strafklausel-Exposure

Warum relevant für das Underwriting

Betriebs- und Berufshaftpflichtpolicen decken üblicherweise Schadenersatz, zu dem der Versicherungsnehmer nach gesetzlicher oder deliktischer Haftung verpflichtet ist, nicht jedoch Konventionalstrafen, Vertragsstrafen oder Leistungsgarantien, die der Versicherungsnehmer freiwillig vertraglich übernommen hat, da diese eine über die gesetzliche Haftung hinausgehende übernommene Haftung darstellen und generell als unternehmerisches Risiko und nicht als versicherbares Haftpflichtrisiko behandelt werden. Ein Versicherungsnehmer, der regelmässig – oft unter kommerziellem Druck zum Vertragsabschluss – unbegrenzte oder schlecht verhandelte Strafklauseln akzeptiert, kann einer finanziellen Exposure ausgesetzt sein, die im Standard-Haftpflichtprogramm vollständig ungedeckt ist und im Fall einer grösseren Verzögerung oder Leistungsstörung den Vertragswert um ein Vielfaches übersteigen kann. Die Bereitschaft, solche Klauseln ohne angemessene Prüfung zu akzeptieren, ist zudem selbst ein Indikator für ein grundsätzlich schwächeres Vertragsrisikomanagement. Underwriter müssen wissen, ob solche Klauseln bestehen und wie sie kontrolliert werden, um den Deckungsumfang korrekt abzugrenzen und Lücken zu erkennen, die der Versicherungsnehmer fälschlicherweise für gedeckt hält – eine häufige Quelle für enttäuschte Erwartungen im Schadenfall.

Erfassung und Nachweise

Antragsformulare fragen, ob der Antragsteller Verträge mit Konventionalstrafen, Vertragsstrafenklauseln oder Leistungsgarantien abschliesst, wie hoch die typische und maximale finanzielle Exposure pro Vertrag ist, ob diese als Prozentsatz des Vertragswerts betragsmässig begrenzt ist und ob solche Klauseln vor Vertragsunterzeichnung durch die Rechtsabteilung oder das Risikomanagement geprüft werden. Underwriter prüfen Musterverträge mit solchen Klauseln, die Richtlinie zur Vertragsprüfung und -freigabe des Antragstellers sowie, sofern vorhanden, ein Verzeichnis laufender Verträge mit wesentlicher Strafklausel-Exposure, um die aggregierte ungedeckte Haftung einzuschätzen, die der Versicherungsnehmer über sein gesamtes Auftragsbuch hinweg übernommen hat, und nicht nur bei dem einzelnen geprüften Vertrag. Underwriter fragen zudem, wie die Strafklausel-Exposure nach Vertragsunterzeichnung verfolgt wird, da eine bei Vertragsschluss ausgehandelte Begrenzung nur dann wirksam ist, wenn die Erfüllung der zugrunde liegenden Meilensteine während der gesamten Ausführung aktiv überwacht wird.

Wirkung auf Deckung, Prämie und Bedingungen

Versicherungsnehmer mit einem disziplinierten Vertragsprüfungsprozess, der unbegrenzte Strafklauseln begrenzt oder vermeidet, werden in der Regel ohne Anpassung eingestuft, da eine derart übernommene vertragliche Haftung unabhängig von ihrer Kontrolle regelmässig von der Betriebs- und Berufshaftpflichtdeckung ausgeschlossen ist. Versicherungsnehmer, die regelmässig unbegrenzte Strafklauseln oder umfangreiche Konventionalstrafenverpflichtungen akzeptieren, werden unter Umständen aufgefordert, als Deckungsbedingung einen formellen Vertragsprüfungsprozess nachzuweisen, und Versicherer stellen sicher, dass ein allfälliger Ausschluss übernommener Haftung im Wortlaut vom Versicherungsnehmer klar verstanden wird, damit dieser nicht fälschlicherweise davon ausgeht, die Police werde bei einer Strafklausel-Forderung leisten. Diese Unterscheidung wird von Versicherungsnehmern häufig erst verstanden, wenn ein Anspruch tatsächlich abgelehnt wird, weshalb eine klare Kommunikation des Ausschlusses ein wichtiger Bestandteil des Underwriting-Gesprächs selbst ist. Manche Versicherungsnehmer prüfen deshalb gezielt separate vertragsspezifische Instrumente, um diese Lücke bei Grossprojekten bewusst zu schliessen.

Massnahmen

Versicherer empfehlen üblicherweise, dass alle Kundenverträge mit Vertragsstrafen- oder Konventionalstrafenklauseln vor Unterzeichnung durch die Rechtsabteilung oder das Risikomanagement geprüft werden, dass die Strafklausel-Exposure wo immer geschäftlich möglich auf einen definierten Prozentsatz des Vertragswerts begrenzt wird und dass ein zentrales Verzeichnis von Verträgen mit wesentlicher Strafklausel-Exposure geführt wird, damit die aggregierte ungedeckte Exposure für das Management sichtbar ist, statt über einzelne Vertriebsakten verstreut zu bleiben. Trägt ein einzelnes Grossprojekt eine Strafklausel-Exposure, die sich nicht verhandeln lässt, wird Versicherungsnehmern üblicherweise empfohlen, eigenständige projektspezifische Risikotransfer- oder Finanzinstrumente für diesen Zweck zu prüfen, da die Betriebshaftpflichtdeckung diese Lücke nicht schliesst. Eine regelmässige Information der Projektverantwortlichen darüber, welche Verträge eine unbegrenzte Strafklausel-Exposure tragen, hilft zudem sicherzustellen, dass Ausführungsrisiken bei diesen konkreten Meilensteinen die angemessene operative Aufmerksamkeit erhalten.