Versicherungsmaklergesetz (Maklergesetz Österreich)
Das österreichische Maklergesetz regelt die Rechtsstellung, Pflichten und Haftung von Versicherungsmaklern gegenüber ihren Kunden und grenzt die Maklertätigkeit von der des Versicherungsagenten ab.
Regelungsgegenstände
Das Maklergesetz definiert den Versicherungsmakler als Treuhänder des Kunden, der im Gegensatz zum Versicherungsagenten nicht an einen bestimmten Versicherer gebunden ist und diesem gegenüber nicht als dessen Vertreter, sondern als Interessenwahrer des Versicherungsnehmers auftritt. Es regelt insbesondere die Pflicht zur Bedarfsanalyse und laufenden Betreuung, die Dokumentationspflichten bei Vertragsabschluss und -änderung, die Weiterleitungspflicht von Erklärungen zwischen den Parteien sowie die Haftung des Maklers für Beratungsfehler.
Abgrenzung zum Versicherungsagenten und zur IDD
Während der Versicherungsagent im Namen und Interesse eines oder mehrerer Versicherer handelt und deren Erfüllungsgehilfe ist, handelt der Makler ausschliesslich im Auftrag und Interesse des Kunden; diese Rollentrennung ist in Österreich – anders als in vielen Rechtsordnungen ohne eigenständiges Maklergesetz – gesetzlich eigenständig kodifiziert. Das Maklergesetz wird durch die gewerberechtlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung und durch die Vorgaben der europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) ergänzt, die für alle Vertriebswege einheitliche Mindeststandards zu Qualifikation, Registrierung und Wohlverhalten vorgibt.
Bedeutung für die Versicherungspraxis
Für Versicherungsmakler begründet das Gesetz eine gesteigerte Sorgfalts- und Beratungshaftung, die in der Praxis regelmässig durch eine obligatorische Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflicht) abgesichert wird; Verstösse gegen die Betreuungs- oder Dokumentationspflichten können zu Schadenersatzansprüchen des Kunden gegenüber dem Makler führen, unabhängig von einer allfälligen Leistungspflicht des Versicherers.
Gesetzliche Grundlage
- AT: Bundesgesetz über die Rechte und Pflichten der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (Maklergesetz)