Zeitwert-/Neuwertklausel
Die Klausel definiert, ob als Versicherungswert und Bemessungsgrundlage der Entschädigung der Zeitwert (Wiederbeschaffungswert abzüglich Alterswertminderung) oder der Neuwert (Wiederbeschaffungswert ohne Abzug) massgeblich ist.
- Art der Klausel
- Definition
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Neutral
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Zweck
Ob eine Sache zum Zeitwert oder zum Neuwert versichert ist, entscheidet massgeblich über die Höhe der Entschädigung im Schadenfall. Die Klausel legt fest, welcher Wertmassstab als Versicherungswert gilt: der Zeitwert berücksichtigt Alter und Abnutzung der Sache, während der Neuwert den vollen Betrag für eine gleichwertige neue Sache ohne Alterswertabzug abdeckt. Diese Festlegung ist Grundlage für Prämienkalkulation, Unterversicherungsprüfung und Entschädigungsberechnung gleichermassen.
Wirkung und Grenzen
Neuwertversicherung ist regelmässig teurer, weil sie den Versicherer zu einer höheren Leistung verpflichtet, wird aber meist mit einer Wiederherstellungsklausel kombiniert, die die Auszahlung der Neuwertspitze an die tatsächliche oder beabsichtigte Wiederherstellung bindet. Für stark abgenutzte oder wirtschaftlich veraltete Gegenstände (z. B. Altmaschinen) ist Zeitwertdeckung häufig die realistischere und günstigere Wahl, da eine Neuwertentschädigung sonst zu einer Überentschädigung führen könnte.
Verhandlung und Praxis
Bei gemischten Objektportfolios wird die Wertbasis oft je Objektkategorie unterschiedlich vereinbart – etwa Neuwert für Gebäude und aktuelle Betriebseinrichtung, Zeitwert für Altbestände. Wertgutachten und regelmässige Aktualisierung der Versicherungssumme sind in beiden Modellen zentral, um Unterversicherung zu vermeiden.
Rechtsraumvergleich
Alle drei Rechtsordnungen verankern den Versicherungswert als dispositive gesetzliche Regel, von der die Neuwertversicherung vertraglich abweicht: Die Schweiz in Art. 51a VVG, Deutschland in § 88 VVG mit ausdrücklicher Definition des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Alterswertminderung, Österreich in § 52 VersVG mit einer im Kern vergleichbaren Systematik.
Gesetzliche Grundlage
- CH: VVG Art. 51a (Bezug auf Versicherungswert)
- DE: § 88 VVG
- AT: § 52 VersVG