Klausel

Vorläufige Deckung

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Klausel gewährt ab einem vereinbarten Zeitpunkt sofortigen, aber zeitlich und inhaltlich begrenzten Versicherungsschutz, bevor der endgültige Versicherungsvertrag abgeschlossen oder die Police ausgestellt ist.

Art der Klausel
Obliegenheit/Bedingung
Herkunft/Markt
DACH – gesetzlich
Begünstigt
Versicherungsnehmer
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Zweck

Zwischen dem Antrag auf eine Versicherung und dem Abschluss des endgültigen Vertrags kann eine Deckungslücke entstehen, etwa beim Umzug, Fahrzeugkauf oder Baubeginn, wenn sofortiger Schutz benötigt wird. Die vorläufige Deckung schliesst diese Lücke, indem sie ab einem vereinbarten Zeitpunkt – oft schon mit mündlicher oder telefonischer Zusage – Versicherungsschutz gewährt, ohne dass bereits alle Vertragsdetails feststehen müssen.

Wirkung und Grenzen

Für die vorläufige Deckung genügt es, dass die versicherten Risiken und der Umfang des Schutzes bestimmbar sind; die Informationspflichten des Versicherers sind entsprechend reduziert. Fehlen ausdrückliche Bedingungen, gelten die vom Versicherer für den vorläufigen Schutz üblicherweise verwendeten oder ersatzweise die Bedingungen des Hauptvertrags. Die vorläufige Deckung endet automatisch mit Abschluss des endgültigen Vertrags oder kann, sofern unbefristet, mit kurzer Frist gekündigt werden.

Verhandlung und Praxis

In der Praxis wird die vorläufige Deckung meist formularmässig und ohne Einzelverhandlung erteilt, etwa über ein Bestätigungsschreiben oder eine App-Funktion des Versicherers. Makler achten darauf, dass die Deckungszusage die tatsächlich benötigten Risiken abdeckt und dass eine allfällige Prämie für die Übergangszeit klar geregelt ist.

Rechtsraumvergleich

Die Schweiz regelt die vorläufige Deckungszusage in Art. 9 VVG mit reduzierten Formanforderungen und einer Kündigungsfrist von 14 Tagen bei unbefristeten Zusagen. Deutschland fasst die vorläufige Deckung in den §§ 49 ff. VVG als eigenen Vertragstyp mit speziellen Regeln zur Einbeziehung von Bedingungen. Österreich sieht in § 1a VersVG eine vergleichbare Regelung vor, die insbesondere die Formfreiheit der Deckungszusage betont.

Gesetzliche Grundlage

  • CH: VVG Art. 9
  • DE: §§ 49-52 VVG
  • AT: § 1a VersVG
  • CH: Art. 9 (vorläufige Deckungszusage)
  • DE: §§ 49 ff. VVG (vorläufige Deckung)