Sunset-Klausel
Die Sunset-Klausel setzt eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf Schäden aus einem beendeten oder gekündigten Rückversicherungsvertrag nicht mehr gemeldet oder geltend gemacht werden können.
- Art der Klausel
- Beendigung/Kündigung
- Herkunft/Markt
- Rückversicherungsmarkt
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Zweck
Ohne zeitliche Begrenzung könnte ein Rückversicherer theoretisch noch Jahrzehnte nach Vertragsende mit Spätschäden aus abgeschlossenen Verträgen konfrontiert werden, insbesondere in Langschadensparten wie Haftpflicht oder Umwelt. Die Sunset-Klausel setzt eine feste Frist (häufig mehrere Jahre nach Vertragsende), nach der keine weiteren Ansprüche unter dem Vertrag mehr erhoben werden können, unabhängig davon, ob der zugrundeliegende Schaden bereits eingetreten war.
Wirkung und Grenzen
Die Klausel schafft Planungssicherheit und ermöglicht dem Rückversicherer, Reserven für den Vertrag endgültig aufzulösen. Für den Zedenten bedeutet sie ein Restrisiko: Schäden, die erst nach Fristablauf bekannt werden, verbleiben vollständig in seinem eigenen Bestand. Die Klausel steht damit im Gegensatz zum Grundsatz möglichst vollständiger Deckung.
Verhandlung und Praxis
Die Länge der Frist wird meist nach der typischen Abwicklungsdauer der versicherten Sparte bemessen; bei kurzschadenintensiven Sparten (Sach) sind kürzere Fristen üblich als bei Haftpflicht oder Umwelt. Zedenten verhandeln teils Ausnahmen für bereits bekannte, aber noch nicht abschliessend bezifferte Schäden.