Strenge Wiederherstellungsklausel
Die strenge Wiederherstellungsklausel macht die Auszahlung des über den Versicherungswert hinausgehenden Teils der Entschädigung (Neuwertspitze) davon abhängig, dass die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten Sache tatsächlich gesichert ist.
- Art der Klausel
- Obliegenheit/Bedingung
- Herkunft/Markt
- Deutscher Markt
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Zweck
In der Neuwertversicherung übersteigt die Entschädigung typischerweise den Zeitwert der beschädigten Sache um die sogenannte Neuwertspitze. Die strenge Wiederherstellungsklausel soll verhindern, dass diese Zusatzleistung zweckentfremdet wird: Der Versicherungsnehmer erhält den über den Versicherungswert (Zeitwert) hinausgehenden Betrag erst, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache tatsächlich gesichert ist, etwa durch Bauvertrag oder Kaufabschluss.
Wirkung und Grenzen
Bis zur gesicherten Wiederherstellung zahlt der Versicherer zunächst nur den Zeitwertanteil aus; die Neuwertspitze folgt erst nach Nachweis der Sicherung. Wird die Sache aus vom Versicherungsnehmer zu vertretenden Gründen nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft, muss er eine bereits ausgezahlte Neuwertspitze abzüglich des Zeitwerts zurückerstatten. Die Klausel schützt damit den Zweck der Neuwertversicherung, ohne dem Versicherungsnehmer die Zeitwertentschädigung vorzuenthalten.
Verhandlung und Praxis
In der privaten Wohngebäudeversicherung ist die strenge Fassung inzwischen selten und wird meist durch die einfache Wiederherstellungsklausel oder eine automatische Auszahlung bei glaubhafter Wiederherstellungsabsicht ersetzt, um Kunden nicht durch Vorfinanzierungspflichten zu belasten. Bei Gewerbeobjekten mit hohem Neuwertanteil, etwa Spezialmaschinen, wird die strenge Variante hingegen weiterhin eingesetzt, um Fehlanreize zur Nichtwiederherstellung zu vermeiden.
Gesetzliche Grundlage
- DE: § 93 VVG