Several Liability (LMA3333)
Die Several-Liability-Klausel (LMA3333) stellt klar, dass jeder (Rück-)Versicherer eines Lloyd's- oder Company-Market-Vertrags nur für seinen eigenen gezeichneten Anteil haftet und nicht für den Ausfall anderer beteiligter Zeichner einzustehen hat.
- Art der Klausel
- Obliegenheit/Bedingung
- Herkunft/Markt
- London Market (LMA/NMA/Lloyd’s)
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Marktübliche Wordings
- LMA3333
Zweck
Policen bei Lloyd’s und im London Company Market werden meist von mehreren Zeichnern gemeinsam getragen, die jeweils einen bestimmten Anteil des Risikos übernehmen. Die Several-Liability-Klausel (LMA3333, Nachfolgerin der älteren LSW1001) stellt unmissverständlich klar, dass die Haftung jedes Zeichners auf seinen eigenen gezeichneten Anteil beschränkt ist und nicht solidarisch («joint») mit den übrigen Zeichnern besteht.
Wirkung und Grenzen
Fällt ein Zeichner aus, etwa wegen Insolvenz, erhöht sich der Anteil der übrigen Zeichner dadurch nicht automatisch; der Versicherungsnehmer trägt insoweit ein eigenständiges Ausfallrisiko je Zeichner. Für Lloyd’s-Syndikate stellt die Klausel zusätzlich klar, dass rechtlich nicht das Syndikat als Ganzes, sondern die einzelnen Mitglieder (Names) mit ihrem jeweiligen Anteil haften. Signierte Linien («signed lines») können die ursprünglich gezeichneten Anteile nachträglich anpassen und gehen im Streitfall den «written lines» vor.
Verhandlung und Praxis
Programmführer sollten bei mehrschichtigen oder subskribierten Policen die Bonität und Diversifikation der beteiligten Zeichner prüfen, da ein Ausfall eines Zeichners nicht kompensiert wird. In Kombination mit einer Act-as-one-Klausel für Schiedsverfahren lässt sich vermeiden, dass die getrennte Haftung auch zu getrennten, unkoordinierten Verfahren bei mehreren Zeichnern führt.