Selbstbehaltsklausel Haftpflicht
AHB-Klausel, nach der sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung beteiligt, unabhängig von der Höhe des begründeten Anspruchs.
- Art der Klausel
- Obliegenheit/Bedingung
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Marktübliche Wordings
- GDV AHB 2016 Ziff. 6.4
Zweck
Ist ein Selbstbehalt besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer nach AHB Ziff. 6.4 bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung. Die Klausel soll den Versicherungsnehmer an kleineren, häufig eintretenden Schäden mitbeteiligen und dadurch Anreize für ein sorgfältigeres Risikoverhalten setzen sowie die Prämie senken.
Wirkung und Grenzen
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall sogar die Versicherungssumme, wird der Selbstbehalt gleichwohl vom Betrag der begründeten Ansprüche abgezogen, ohne dass sich hierdurch die Höchsthaftung des Versicherers erhöht. Wichtig für den Versicherungsnehmer: Der Versicherer bleibt auch bei Schäden unterhalb der Selbstbehaltsschwelle zur Abwehr unberechtigter Ansprüche verpflichtet, sodass der Rechtsschutz gegen unbegründete Forderungen vom Selbstbehalt unberührt bleibt. In der deutschen D&O-Versicherung schreibt § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG für Vorstandsmitglieder einen gesetzlichen Mindestselbstbehalt vor, der nicht durch Versicherung abgedeckt werden darf.
Verhandlung und Praxis
Ausserhalb gesetzlicher Mindestvorgaben ist die Höhe des Selbstbehalts frei verhandelbar und richtet sich nach Risikoappetit, Schadenhistorie und Prämienbudget des Versicherungsnehmers. In grösseren Programmen kommen zunehmend aggregierte Selbstbehaltsstrukturen zum Einsatz, bei denen mehrere Einzelselbstbehalte auf einen Jahresgesamtbetrag begrenzt werden.
Gesetzliche Grundlage
- DE: § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG (gesetzlicher Mindestselbstbehalt für Vorstandsmitglieder in der D&O-Versicherung)
- DE: Aktiengesetz (AktG), § 93 (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder)