Klausel

Sachverständigenverfahren

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Klausel regelt ein aussergerichtliches Verfahren, in dem unabhängige Sachverständige Grund und Höhe eines Schadens verbindlich feststellen, wenn sich Versicherer und Versicherungsnehmer darüber nicht einigen können.

Art der Klausel
Obliegenheit/Bedingung
Herkunft/Markt
DACH – gesetzlich
Begünstigt
Neutral
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Zweck

Streitigkeiten über die Schadenhöhe – etwa den Zeitwert einer beschädigten Maschine oder das Ausmass eines Wasserschadens – lassen sich oft schneller und kostengünstiger durch technische Sachverständige klären als durch ein Gerichtsverfahren. Die Klausel sieht deshalb vor, dass jede Partei die Feststellung durch ein Sachverständigenverfahren verlangen kann, dessen Ergebnis für beide Seiten grundsätzlich bindend ist.

Wirkung und Grenzen

Jede Partei benennt üblicherweise einen Sachverständigen; können sich diese nicht einigen, entscheidet ein von ihnen bestimmter oder gerichtlich ernannter Obmann. Die Feststellung ist nur dann nicht bindend, wenn sie offenkundig erheblich von der wirklichen Sachlage abweicht; in diesem Fall entscheidet auf Antrag das Gericht. Das Verfahren klärt regelmässig nur Tatsachenfragen zur Schadenhöhe, nicht die grundsätzliche Deckungsfrage, ob der Schaden überhaupt versichert ist.

Verhandlung und Praxis

Bei komplexen Industrierisiken vereinbaren die Parteien häufig im Voraus eine Liste akzeptierter Sachverständigenorganisationen oder Fachrichtungen, um im Streitfall Zeit zu sparen. Die Kostentragung – meist hälftige Teilung zwischen den Parteien – sowie die Verfahrensfristen sind wiederkehrende Verhandlungspunkte bei grösseren Sachversicherungsverträgen.

Rechtsraumvergleich

Die Schweiz sieht in Art. 58 VVG bei Uneinigkeit eine Feststellung durch gerichtlich bestellte Sachverständige vor. Deutschland regelt in § 84 VVG ein privates Schiedsgutachterverfahren, dessen Ergebnis nur bei offenbarer erheblicher Abweichung von der Wirklichkeit unverbindlich ist. Österreich kennt in § 64 VersVG ein vergleichbares Verfahren mit eigenen Regeln zur Bestellung des Obmanns und zur gerichtlichen Überprüfung.

Gesetzliche Grundlage

  • CH: VVG Art. 58
  • DE: § 84 VVG
  • AT: § 64 VersVG
  • CH: Art. 58 (Feststellung des Schadens durch gerichtlich bestellte Sachverständige)