Prämienanpassungsklausel
Die Klausel berechtigt den Versicherer, die Prämie während der Vertragslaufzeit einseitig an veränderte Kalkulationsgrundlagen (Schadenaufwand, Sterblichkeit, Schadenstatistik) anzupassen, meist gebunden an Schwellenwerte und Begründungspflichten.
- Art der Klausel
- Prämienregelung
- Herkunft/Markt
- DACH – gesetzlich
- Begünstigt
- Versicherer
- Verhandelbarkeit
- Marktstandard
Zweck
In langlaufenden Verträgen wie der Kranken- oder Kfz-Haftpflichtversicherung verändern sich die Kalkulationsgrundlagen – etwa Versicherungsleistungen, Sterblichkeit oder Schadenaufwand – über die Zeit erheblich. Die Prämienanpassungsklausel erlaubt dem Versicherer, die Prämie an diese veränderten Grundlagen anzupassen, ohne den bestehenden Vertrag kündigen und neu abschliessen zu müssen, und sichert damit die dauerhafte Kalkulationsgrundlage des Kollektivs.
Wirkung und Grenzen
Die Anpassung ist regelmässig an das Überschreiten eines vertraglich oder gesetzlich festgelegten Schwellenwerts gebunden und bedarf einer Mitteilung an den Versicherungsnehmer, die die massgebliche Rechnungsgrundlage nennt; die genaue Höhe der Veränderung oder weitere Kalkulationsdetails muss der Versicherer nach der Rechtsprechung jedoch nicht offenlegen. In der Krankenversicherung ist zusätzlich die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders zur Prämienanpassung erforderlich. Fehlt eine wirksame Begründung, wird die Anpassung erst mit einer nachgebesserten Mitteilung wirksam.
Verhandlung und Praxis
Da die Klausel meist gesetzlich vorgegeben ist, ist sie kaum verhandelbar; Streitpunkte betreffen in der Praxis vor allem die formale Ordnungsmässigkeit der Anpassungsmitteilung. In der Kfz-Haftpflichtversicherung wird die Prämienanpassung häufig mit einem Schadenfreiheitsrabattsystem kombiniert, sodass individuelle Schadenhistorie und kollektive Kalkulationsanpassung zusammenwirken. Die Schweiz und Österreich kennen für die private Kranken- und Motorfahrzeugversicherung ähnliche, aufsichtsrechtlich begleitete Anpassungsmechanismen, ohne dass das jeweilige Versicherungsvertragsgesetz eine mit § 203 VVG vergleichbare Einzelnorm enthält; massgeblich sind dort die allgemeinen aufsichtsrechtlichen Grundsätze zur risikogerechten Prämienkalkulation.
Gesetzliche Grundlage
- DE: § 203 Abs. 2 und Abs. 5 VVG (private Krankenversicherung)
- DE: § 203 VVG (Prämien- und Bedingungsanpassung in der Krankenversicherung)