Margenklausel (Wertzuschlagsklausel)
Die Margenklausel gewährt einen prozentualen Zuschlag auf die gemeldeten Versicherungswerte und schützt so vor den Folgen unbeabsichtigter Unterversicherung durch Wertschwankungen.
- Art der Klausel
- Einschluss/Erweiterung
- Herkunft/Markt
- Schweizer Markt
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Zweck
Versicherungswerte veralten schnell: Baukostenteuerung, Wechselkurse, Lagerbestandsschwankungen und Investitionen verändern die Exponierung laufend. Die Margenklausel (üblich 10 bis 30 Prozent) fängt solche Abweichungen auf, ohne dass ständig nachgemeldet werden muss.
Wirkung und Grenzen
Vorsorgesummen erhöhen die Versicherungssumme pauschal; echte Margenklauseln verzichten innerhalb der Marge zusätzlich auf die Einrede der Unterversicherung. In Stichtagsversicherungen für Lager ersetzt die periodische Bestandsmeldung die Marge teilweise. Die Marge ersetzt keine ordentliche Wertermittlung: Bei systematischer Unterdeklaration kann der Versicherer Leistungskürzungen geltend machen und die Klausel bei Erneuerung streichen oder verteuern; die Marge deckt zudem nur den vereinbarten Prozentsatz über der deklarierten Summe, nicht den vollen Schaden darüber hinaus.
Verhandlung und Praxis
Die Höhe der Marge (typischerweise 10 bis 30 Prozent) sowie die Frage, ob sie mit oder ohne Verzicht auf die Unterversicherungseinrede vereinbart wird, sind zentrale Verhandlungspunkte. Regelmässige Aktualisierung der Statement of Values reduziert das Risiko, dass die Marge im Schadenfall nicht ausreicht.