Innocent-Non-Disclosure-Klausel
Die Innocent-Non-Disclosure-Klausel schützt einen gutgläubigen Mitversicherten davor, dass ihm die vorsätzliche oder fahrlässige Anzeigepflichtverletzung eines anderen Versicherten zugerechnet wird, sofern er von den nicht offengelegten Umständen selbst keine Kenntnis hatte.
- Art der Klausel
- Obliegenheit/Bedingung
- Herkunft/Markt
- London Market (LMA/NMA/Lloyd’s)
- Begünstigt
- Versicherungsnehmer
- Verhandelbarkeit
- Verhandelbar
Zweck
Bei Policen mit mehreren Mitversicherten, etwa in Konzernprogrammen oder D&O-Deckungen für mehrere Organe, stellt sich die Frage, ob die unrichtige oder unvollständige Angabe eines Versicherten bei Antragstellung auch den übrigen, gutgläubigen Mitversicherten schadet. Die Innocent-Non-Disclosure-Klausel verneint dies: Wer selbst redlich gehandelt und die massgeblichen Umstände nicht kannte, soll seinen Versicherungsschutz behalten, auch wenn ein anderer Mitversicherter Angaben verschwiegen oder falsch gemacht hat.
Wirkung und Grenzen
Die Klausel wirkt nur zugunsten tatsächlich unbeteiligter, gutgläubiger Personen; wer selbst Kenntnis von den nicht offengelegten Umständen hatte oder an der Anzeigepflichtverletzung mitwirkte, bleibt ungeschützt. Sie hilft zudem nicht, wenn die Police insgesamt – etwa wegen arglistiger Täuschung durch die Gesellschaft selbst – von Anfang an unwirksam ist («void ab initio»), da dann kein Versicherungsschutz besteht, der geschützt werden könnte.
Verhandlung und Praxis
Insbesondere in D&O-Programmen mit mehreren versicherten Organen ist eine klare Non-Imputation-Regelung zentral, damit einzelne, redliche Organmitglieder nicht durch das Fehlverhalten anderer ihren Schutz verlieren. Bei Verhandlung ist zu prüfen, ob die Klausel auch für die Gesellschaft selbst als Versicherte gilt oder ausdrücklich nur für natürliche Personen.