Klausel

Elementarschadenklausel

Von Experten geprüft Aktualisiert: 2026-09-03 Fachlich geprüft: 2026-09-04 (Guido Hesse, Hesse Group Holding AG) Version 0.1.0

Die Elementarschadenklausel erweitert die Feuer- und Wohngebäude- versicherung um Naturgefahren wie Hochwasser, Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck und Erdrutsch und ist in der Schweiz obligatorisch mit der privaten Feuerversicherung gekoppelt.

Art der Klausel
Einschluss/Erweiterung
Herkunft/Markt
Schweizer Markt
Begünstigt
Versicherungsnehmer
Verhandelbarkeit
Marktstandard

Zweck

Feuerversicherungen decken naturgemäss nur Brand-, Blitz- und Explosionsschäden ab; Schäden durch Naturereignisse wie Hochwasser, Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch bleiben ohne besondere Vereinbarung aussen vor. Die Elementarschadenklausel schliesst diese Lücke, indem sie die genannten Naturgefahren in den Deckungsumfang der Feuer- beziehungsweise Wohngebäudeversicherung einbezieht.

Wirkung und Grenzen

In der Schweiz ist die Elementarschadendeckung seit den 1950er-Jahren obligatorisch mit jeder privaten Feuerversicherung für Gebäude und Fahrhabe verbunden; über 95 Prozent aller Gebäude sind entsprechend versichert. In den GUSTAVO-Kantonen sowie im Fürstentum Liechtenstein tragen private Versicherer die Gebäudedeckung, in den übrigen Kantonen die kantonalen Gebäudeversicherungen im Monopol. Der Elementarschaden-Pool sorgt dafür, dass alle Versicherten unabhängig vom individuellen Risikogebiet eine einheitliche, tragbare Prämie zahlen; Erdbeben ist als einzige bedeutende Naturgefahr regelmässig nicht mitversichert. In Deutschland und Österreich ist die Elementardeckung dagegen freiwillig und wird über gesonderte Klauseln oder Zusatzbausteine zur Wohngebäude- beziehungsweise Sachversicherung vereinbart.

Verhandlung und Praxis

Ausserhalb der Schweiz sollte bei der Deckungsprüfung genau geklärt werden, welche Einzelgefahren tatsächlich eingeschlossen sind und ob Erdbeben separat abgedeckt werden muss. Bei Objekten in Hochrisikogebieten für Überschwemmung oder Hangrutsch lohnt sich ein Blick auf Sublimiten, Selbstbehalte und etwaige Wartefristen der jeweiligen Klauselfassung.

Rechtsraumvergleich

Während die Schweiz mit dem obligatorischen Elementarschadenmodell und dem Pool-Ausgleich weltweit als Vorbild gilt, kennt Deutschland keine Versicherungspflicht für Naturgefahren; entsprechende Deckungen müssen aktiv eingeschlossen werden, was regelmässig zu Deckungslücken bei Hochwasser- und Starkregenereignissen führt.